Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
sollen daher die Daten aus dem NAD im Rahmen des KVG kostenlos erhalten. Das CP und eAHV/IV fordern, dass kantonale Kassen und Verbandskassen gleiche Bedingungen für die Nutzung des NAD erhalten. Der Sicherheitsfonds BVG greift das Thema ebenfalls auf.
6.7.1.6 Nutzungsgebühr im Verhältnis zu gespeicherten Adressen und Alternativen
Einzelne Kantone (FR, TI, ZH) sind der Ansicht, dass die Formulierung in Artikel 12 Absatz 2 zur Nutzungsgebühr im Verhältnis zur Anzahl der im jeweiligen Informationssystem
gespeicherten Adressen unklar sei:
FR sieht darin ein Risiko bezüglich Kostendeckung. ZH schlägt eine Nutzungsgebühr nach Anzahl der zur Abfrage bzw. zum Abgleich bearbeiteten Adressen vor (idem TI).
Einzelne Organisationen (Sicherheitsfonds BVG, eAHV/IV, Santésuisse) erachten die
Bestimmung ebenfalls als unklar:
Aus Sicht des Sicherheitsfonds BVG wäre eine Verrechnung nach Abfragen trotz des technischen Aufwandes für die Erhebung transparenter. eAHV/IV verweist auf konkrete Herausforderungen in der ersten Säule. Die pauschale Erhebung von Gebühren pro
verwaltete Adresse nehme keine Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf nach
Adressaktualisierungen unter den verwalteten Personen. Die Kosten für die Nutzung würden somit nicht dem tatsächlichen Nutzen entsprechen. Für Santésuisse ist nicht klar, was der Messwert für die Gebühr gemäss Artikel 12 Absatz 2 ist, und wünscht weitere Erläuterungen.
7 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das
Vernehmlassungsverfahren24 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der
Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach
Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundeskanzlei zugänglich.