Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Mehrere Kantone (AG, AR, BL, GR, NE, SO, TI, ZG, ZH) bringen weitere Begründungen für eine Anpassung des Gebührenmodells ein. Zwei Kantone werfen grundsätzliche bzw.

strategische Fragen zur Finanzierung im E-Government auf (AG, SO). Andere Kantone verweisen auf einen möglichen künftigen Aufwand (NE, TI), auf den Vollzug von

Bundesrecht (BL, NE, ZH) oder beziehen sich auf die zu erwartende Nutzenverteilung (AG, GR, ZG, ZH)

SO wirft die grundsätzliche Frage auf, inwiefern eine Gebührenerhebung für eine

Basisdienstleitung überhaupt angebracht sei. AG sieht einen Widerspruch zu den

Grundsätzen der digitalen Strategie des Bundes. TI weist darauf hin, dass mit der

Möglichkeit, weitere Qualitätssicherungsmassnahmen zu ergreifen, auch ein zusätzlicher Aufwand für den Kanton entstehen könnte. NE verweist auf die Möglichkeit, dass in Zukunft eine monatliche Datenlieferung zur Diskussion stehen könnte. Zusätzliche Kosten müsste der Bund in einem solchen Fall berücksichtigen. BL vertritt die Meinung, dass kantonalen Stellen, welche Bundesrecht vollziehen, keine Anwenderkosten aufzuerlegen seien, da sich die Vorteile des «eidgenössischen Adressregisters» direkt in Bereichen auswirken würden, in welchen die Kantone mit Mitteln des Bundes wirkten. NE legt dar, dass die Mehrheit der kantonalen Stellen, die Adressen ausserhalb des eigenen Kantons benötigten, Aufgaben nach Bundesrecht wahrnehmen würden, und nennt als Beispiel das Grundbuchwesen. ZH nennt diesbezüglich die Handelsregisterämter und die Gerichte mit Verweis auf die HRegV22 und den Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts im Bereich Handelsregisterrecht, der gebührenbefreite Auskünfte und Mitteilungen vorsehe. ZG und GR verweisen darauf, dass insbesondere der Bund vom NAD profitieren würde. Es sei deshalb gerechtfertigt, dass dieser mehr als 20% der nicht durch Dritte gedeckten Kosten oder gemeinsam mit diesen die gesamten Kosten trage. Als weiteres Argument weist ZG auf die beschränkte

Kostendeckung durch den Gebührenbeitrag der Kantone hin. AG bemerkt umgekehrt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum für die Kantone von wenigen Berechtigten ausgegangen werde. ZH erachtet die Gebührenbefreiung der zentralen Bundesverwaltung als fragwürdig, da sie genauso vom NAD profitieren würde wie andere Verwaltungen. Dies führe zu einer stärkeren Belastung der Kantone und widerspreche dem Prinzip der Kostenwahrheit. OW ist der Meinung, dass die Finanzierung stärker durch den Bund und Dritte übernommen werden müsse.

Einzelne Kantone (BL, VD, VS) bemängeln, dass die Auswirkungen des

Finanzierungsmodells auf die Kantone unklar seien:

VD ist der Ansicht, dass das Finanzierungsmodell die Kantone zu stark belaste und schwer vorhersehbar sei, da es von der Nutzung des Systems durch Dritte abhänge. VS ist der Meinung, dass keine ausreichenden Angaben zur Finanzierung durch die Kantone gemacht würden. BL wirft die Frage auf, ob die Grundgebühr pro beantragte Person oder pro

Verwaltungseinheit anfalle und ob die Teilnahme an sedex mitenthalten sei oder nicht.

6.7.1.3 Besonderheiten Stadtkantone / Organisation Kantone

BS merkt an, dass die Einwohnergemeinde der Stadt Basel über keine eigenen

Gemeindebehörden verfügt und die städtischen Aufgaben daher vom Kanton übernommen werden. Dieser besonderen Konstellation müsse Rechnung getragen werden. Artikel 12

22 SR 221.211. ZH verweist konkret auf Artikel 157 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 24a und 24b sowie auf Artikel 928a Absatz 3 des Entwurfs vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts im Bereich Handelsregisterrecht (BBl 2015, 3661).