Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Ergebnis

Der Kanton AR konstatiert, dass der geplante Aufbau des nationalen Adressdienstes einem Bedürfnis der Verwaltung entspricht. Dem gegenüber stehen allerdings auch

datenschutzrechtliche Fragen, die ebenfalls im nötigen Ausmass zu beachten sind. Im föderalen System ist es dem Kanton dabei wichtig, dass sorgfältig begründet wird, wenn der Bund neue Kompetenzen übernehmen will. Die Stellungnahme verweist auf verschiedene Themen, die in der aktuellen Phase noch keine abschliessende Beurteilung ermöglichen, da Abhängigkeiten zu anderen Geschäften bestehen oder die konkrete Umsetzung noch zu definieren ist. Dies trifft insbesondere auf das Verhältnis zwischen ADG und AHVG, das zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingehender beurteilt werden kann, da die parlamentarische

Diskussion zur Revision des AHVG noch nicht abgeschlossen ist. AR begrüsst, dass die Kantone bei der Konkretisierung der fachlichen Aspekte über die Projektorganisation

eingebunden werden.

Das BFS hält fest, dass der Prozess zur Erteilung der Zugriffsrechte in den

Ausführungsbestimmungen definiert wird. Die Zuständigkeiten können in der Botschaft näher erläutert werden. Ebenso wird es möglich sein, die Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit der Protokollierung näher auszuführen. Wie die betroffenen Personen ihr Recht auf

Berichtigung der Daten wahrnehmen können, kann in der Botschaft ebenfalls ausführlicher dargelegt werden.

Der Kanton AR kann auf Basis der zusätzlichen Erläuterungen im Gespräch nachvollziehen, warum der NAD auch das Geburtsjahr und das Geschlecht führt. Es konnte zudem dargelegt werden, dass der NAD die Funktionsweise der AHVN nicht unterminiert. Die Stellungnahme des Kantons AR ist im Rahmen einer grundlegenden Diskussion um die Nutzung der AHVN als Personenidentifikator in der Schweiz zu verstehen, die im Rahmen der Revision des AHVG geführt wird. Der Kanton verweist auf Bedenken bezüglich einer breiten Nutzung der AHVN.

Das BFS kann nachvollziehen, dass es Konstellationen gibt, bei denen die Nutzung des NAD als Hilfsmittel zur Erledigung der gleichen Verwaltungsaufgabe nicht in allen Kantonen Gebührenfolgen hat, da die Aufgabenteilung mit den Gemeinden je nach Kanton

unterschiedlich geregelt sein kann. Die Annahme, dass die Gemeinden den NAD eher sporadisch nutzen werden, wäre aus Sicht des Kantons zu überprüfen. Das BFS nimmt diesen Punkt auf.

Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 30.04.2020 Kanton Graubünden Themen

- Abfragbare Daten

- Datenberichtigung

- Datenqualität

- AHVN

- Auskunftssperre

- Verhältnis ADG / DSG

- Nutzungskontrolle

- Auskunftsrecht

- Finanzierung