Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Ergebnis
Der Kanton GR bekräftigt die in der Stellungnahme geäusserten Überlegungen zur Frage, in welcher Form der geplante Dienst den grössten Nutzen erzielt. Dies betrifft einerseits die Abfragemöglichkeiten und andererseits die Aktualität der abfragbaren Daten. Der Kanton legt dar, warum der Wegzugsort als Suchresultat relevant ist. Das BFS hält fest, dass dieser Aspekt vertieft wird. Bezüglich der Aktualität der Daten geht es aus Sicht des Kantons Graubünden um die Frage, ob ein Dienst mit Daten, die dreimonatlich aktualisiert werden, den Ansprüchen an die Qualität der Verwaltungsleistungen genügen kann. In der Bewertung möglicher Alternativen besteht aus Sicht des Kantons der Zielkonflikt, dass ein Dienst mit aktuelleren Daten auch einen grösseren Aufwand für den Kanton zur Folge hätte. Technisch wäre es realisierbar.
Der Kanton GR erläutert, wie die Umsetzung einzelner Bestimmungen auf kantonaler Ebene ausgestaltet ist und was daraus für den NAD abgeleitet werden kann. Dies betrifft den Umgang mit Datensperren und die Kontrolle des Nutzungsverhaltens anhand der
Protokollierung. Das BFS nimmt diese Punkte auf und wird die betreffenden Aspekte in der weiteren Projektarbeit vertiefen.
Das Verhältnis zwischen ADG und AHVG, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingehender beurteilt werden, da die parlamentarische Diskussion zur Revision des AHVG noch nicht abgeschlossen ist. Der Kanton GR bekräftigt den Aspekt, dass mit Blick auf die
behördenübergreifende Zusammenarbeit im E-Government auch die
Zugangsvoraussetzungen für überkommunale und interkantonale Organe zu klären sind.
Mehrere Anmerkungen in der Stellungnahme des Kantons GR betreffen das Verhältnis zwischen dem ADG und dem DSG. Das BFS legt dar, dass das ADG betreffend die
Vernichtung der Daten restriktivere Regelungen vorsehen kann, als das DSG. Die
Erläuterungen zu den Aufbewahrungsfristen und der Vernichtung der Daten können in der Botschaft konkretisiert werden. Der Kanton GR regt an, die Bestimmung zu den Pflichten der Nutzer bezüglich der Weitergabe der Daten in Abstimmung zum DSG präzisier zu erläutern. Das BFS nimmt diesen Punkt auf. Ein weiterer Aspekt betrifft die Beschränkung des
Auskunftsrechts auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Das BFS ordnet das vorgeschlagene Finanzierungsmodell ein und legt dar, dass mit der vorgesehenen Grundgebühr für die Kantone insbesondere auch die Kosten für die Zugriffs- und Berechtigungsverwaltung gedeckt werden sollen. Der Kanton GR gibt diesbezüglich zu bedenken, dass der administrative Aufwand in sinnvollem Verhältnis zur erzielten
Kostendeckung über die Grundgebühr stehen sollte.
Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 05.06.2020 Kanton Tessin Themen
- AHVN
- Statistikgesetz
- Datenqualität
- Nutzen des Dienstes
- Finanzierung