Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Der Kanton VD bekräftigt die in der Stellungnahme geäusserten Überlegungen zur
Kompatibilität des ADG mit der kantonalen Gesetzgebung. Dies betrifft die Regelung über die Zugangsmöglichkeiten zu den Daten im kantonalen Referenzregister. Im Vordergrund stehen einzelne Informationen wie die Zugehörigkeit zu einem Haushalt oder die
Unterbringung in einer Strafanstalt [ speziellen Einrichtung]. Ein zweiter Aspekt betrifft den Zugang für die Nutzergruppen der Dritten mit gesetzlichem Auftrag. Das BFS erläutert, dass zwischen den geführten und den ausgegebenen Daten unterschieden werden muss. Die Umsetzung der Abfragemöglichkeiten kann im Rahmen der weiteren Projektarbeit
detaillierter beschrieben und die Frage der Kompatibilität vertiefend abgeklärt werden.
Welche Aspekte gemäss Anregung des Kantons VD auf Gesetzesstufe zu regeln wären,
wird aus gesetzestechnischer Sicht zu beurteilen sein.
Der Kanton VD erläutert seine Überlegungen zur Umsetzung des Auskunftsrechts und bekräftigt, dass das Thema der Nutzungskontrolle und damit verbunden, die Sanktionierung bei einem festgestellten Missbrauch zentral ist. Dies betrifft insbesondere die Frage der Durchsetzung und die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Das BFS nimmt das Anliegen auf und hält fest, dass die betreffenden Aspekte auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Weitere Diskussionspunkte betreffen den Zugang zu den Daten aus dem Ausland, die Möglichkeit einer Erweiterung der Merkmale über weitere Datenquellen, die Datenqualität als solche und die Finanzierung des Dienstes. Das BFS nimmt den ersten Punkt auf. Die
Erläuterungen zu den Möglichkeiten bzw. zum Ausschluss einer Datenbearbeitung im Ausland können komplettiert werden. Das BFS legt dar, dass die Liste der Merkmale im ADG abschliessend ist. Welche Datenquellen genutzt werden, hat keinen Einfluss darauf, welche Daten geführt und ausgegeben werden. Das BFS erläutert abschliessend die
Grundüberlegungen zum Finanzierungsmodell.
Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 01.05.2020 CVP Themen
- Aufwand für die Gemeinden / Einschätzung fachliche Akteure
- Koppelung mit dem AHVG
Ergebnis
Die CVP stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Aufbau eines NAD. Das Gesetz mit der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft wird für die Bewertung der Vorlage massgeblich sein. Für die CVP ist es ein zentrales Anliegen, dass der Föderalismus gewahrt wird und die Vorlage nicht zu einer Verschiebung der bestehenden Kompetenzen führt. Das BFS hält fest, dass die Zuständigkeit für das Meldewesen bei den Gemeinden liegt und dass die Vorlage an dieser Kompetenzverteilung nichts ändert.
Die abschliessende Bewertung zu Aufwand und Nutzen des nationalen Adressdienstes seitens der Verbände auf Stufe der Gemeinden ist für die CVP bei der Bewertung ebenfalls wichtig. Sie misst diesbezüglich der Einschätzung des Fachverbands der Einwohnerdienste ein grosses Gewicht bei. Das BFS weist darauf hin, dass Aufwand und Nutzen auch von der Ausgestaltung der Lösung (Grundversion und Weiterentwicklung) abhängen. Gemäss der aktuellen Vorlage werden mögliche weitere Datenquellen und die Verfahren zur