Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Ergebnis
Der Kanton TI bekräftigt zunächst die in der Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zum ADG von 13. November 2019 geäusserte Kritik. Der Schwerpunkt wird dabei auf die Verwendung der AHVN gelegt, die aus Sicht des Kantons TI nicht gerechtfertigt werden kann, da sie einen inneren Zusammenhang erfordert, d.h. einen Bezug zwischen der
Verwendung der AHVN und der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde. Das BFS erläutert, dass das E-ADG die systematische Nutzung der AHVN voraussetzt, diese aber nicht begründet.
Das BFS erläutert das Verhältnis zwischen den ADG und dem RHG. Der Kanton TI nimmt zur Kenntnis, dass sich aus rechtlicher Sicht an der bestehenden Gesetzgebung nichts ändert.
Der Kanton TI anerkennt die Idee und den Nutzen eines nationalen Adressdienstes für die Verwaltung im Grundsatz, hält aber die Art und Weise, wie der Dienst umgesetzt würde, für unzureichend. Insbesondere weist der Kanton darauf hin, dass die Daten statistischen Charakter haben und, dass die Daten nur durch die Übermittlung an die Statistik (d.h. alle drei Monate) aktualisiert würden. Das BFS prüft die Frage der Aktualisierung der Daten im Hinblick auf verschiedene Verwendungsmöglichkeiten.
Weiter stellt sich für den Kanton TI die Frage, ob es notwendig ist die Identifikatoren EGID und EWID zu sammeln und zu führen, da sich die Geolokalisierung ermöglichen. Dasselbe gilt für das Geburtsdatum und das Geschlecht, da der NAD nur als Recherchemöglichkeit für die Adresse dienen soll. Das BFS nimmt diese Punkte auf, die in der Botschaft erläutert bzw. auf Verordnungsstufe präzisiert werden können, wie die geografische Abfrage.
Der Kanton TI erachtet das Gebührenmodell als ungerecht, da die Gemeinden freien Zugang zu den Daten hätten, während die Kantone trotz ihres Beitrags zur Bereitstellung und Lieferung der Daten nicht gebührenbefreit wären. Das BFS ordnet das vorgeschlagene Finanzierungsmodell ein und legt dar, dass mit der vorgesehenen Grundgebühr für die Kantone insbesondere auch die Kosten für die Zugriffs- und Berechtigungsverwaltung gedeckt werden sollen. Der Kanton weist darauf hin, dass die Kantone in unterschiedlichem Ausmass an der Datenlieferung beteiligt sind.
Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 04.06.2020 Kanton Waadt Themen
- Auskunftsrecht / Nutzungskontrolle / Sanktionen
- Datenbearbeitung im Ausland
- Umfang der Merkmale / weitere Datenquellen
- Datenqualität
- Finanzierung
Ergebnis
Die Stellungnahme des Kantons VD ist in einem breiteren Kontext der digitalen
Transformation der Verwaltung generell und insbesondere vor dem Hintergrund der Digitalen Strategie des Kantons zu verstehen. Der Kanton VD und das BFS halten fest, dass aktuell keine nationale Regelung den elektronischen Umgang mit Daten und entsprechende
Zuständigkeiten über die föderalen Ebenen hinweg im Detail definiert.