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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

2 Allgemeines

Der Gesetzesentwurf geht zurück auf die Behandlung zweier parlamentarischer Vorstösse (11.488 und 12.3661) und den diesbezüglichen Bericht vom 12. November 2014.2 In diesem gab der Bundesrat bekannt, konkrete Lösungsvarianten für den Aufbau eines

Adressdienstes für die öffentliche Hand zu prüfen. Am 12. April 2017 hat er das

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, einen

Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten. Der vom Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitete Vorentwurf sieht vor, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) den Adressdienst umsetzen wird. Mit Bundesratsbeschluss vom 14. August 2019 zum neuen Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz,

ADG) ist die Vorlage daher an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

übergegangen. Gleichzeitig wurde das EDI damit beauftragt, die Vernehmlassung zum ADG durchzuführen.

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des ADG wurde gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren

(Vernehmlassungsgesetz, VlG)3 durchgeführt und dauerte vom 16. August 2019 bis zum 22. November 2019.

3 Gegenstand

Das Adressdienstgesetz schafft die Grundlage, damit das BFS einen nationalen

Adressdienst (NAD) bereitstellen kann. Gemeinden, Kantone und die Bundesverwaltung sowie zugriffsberechtigte Dritte sollen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf aktuelle und ehemalige Wohnadressen der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zugreifen können. Ziel ist es, die Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit der Abfrage von

Adressen zu vereinfachen und es den zugriffsberechtigten Behörden und Organisationen zu ermöglichen, ihre Aufgaben effizienter zu erfüllen. Das Gesetz regelt:

 die zuständige Behörde sowie deren Aufgaben und Pflichten in Zusammenhang mit dem

Bereitstellen eines Systems zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (nationaler Adressdienst);

 den Inhalt des Informationssystems sowie die Quelle und die Qualität der Daten,

 den Zugriff auf die Daten und die damit verbundenen Pflichten der Zugriffsberechtigten;  den Datenschutz und die Datensicherheit;

 die Gebühren und die Aufteilung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem nationalen

Adressdienst anfallen.

2Parlamentarische Initiative 11.488 Germann: Anpassung des Registerharmonisierungsgesetzes; Postulat

12.3661 Staatspolitische Kommission des Nationalrats: Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern. Bericht des Bundesrates vom 12. November 2014 in Erfüllung des

Postulats 12.3661 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 16. August 2012,

Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern; abrufbar auf Curia vista: www.parlament.ch.

3 SR 172.061