Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Verhältnis aus Sicht aller staatlicher Ebenen ist auch für die FDP ein zentrales Anliegen.

Weiter werden Abklärungen zu zusätzlichen Themen gefordert, wie die Klärung der

Zuständigkeiten im Bereich der Zugriffsrechte (Privatim, VD, TI) oder die Auswirkungen des Finanzierungsmodells auf einzelne Nutzergruppen (CP).

6 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen

6.1 Ingress

Einzelne Kantone (AR, BL, BS, GL, ZH) äussern sich kritisch zum Umstand, dass für den Aufbau des NAD keine explizite Verfassungsgrundlage vorliegt:

Mehrere Kantone halten es für fraglich, ob dem Bund die verfassungsmässige Kompetenz für die Schaffung eines NAD zukomme. BS ist der Ansicht, dass sich Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) nicht auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bezieht. BL und BS erachten die Zuordnung zur Bedarfsverwaltung sowie die Bezugnahme auf Artikel 44 Absatz 1 BV, der Bund und Kantone dazu verpflichtet, einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zusammenzuarbeiten als nicht überzeugend. BS und GL verweisen zudem auf die Art der Daten. Bei fehlender Rechtssetzungskompetenz des Bundes, muss aus Sicht von BL mit der Errichtung des NAD gewartet werden, bis eine verfassungsmässige Grundlage geschaffen ist. ZH erachtet eine solche als wünschenswert, soweit das ADG Regelungen umfasst, die in die Kompetenz der Kantone fallen.

Seitens der Organisationen wird die Thematik ebenfalls in einzelnen Stellungnahmen

aufgegriffen (VSED, Privatim, grundrechte.ch):

Der VSED erachtet die Schaffung des geplanten Systems nicht als inhärente

Bundeszuständigkeit, so dass eine explizite verfassungsmässige Grundlage im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BV zu schaffen wäre.

Privatim erachtet den Verweis auf Artikel 173 Absatz 2 BV als nicht erhellend und beantragt den Verzicht auf die Schaffung eines NAD, bis die Verfassungsgrundlage dafür geschaffen sei. grundrechte.ch verzichtet auf eine detaillierte Kritik zur Vorlage, auch weil die

Gesetzesvorlage ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage erlassen werden soll.

6.2 1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

6.2.1 Art. 1

6.2.1.1 Definition «Adresse»

Der Kanton TG regt an, den Begriff «Adresse» in Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs zu definieren.

6.2.1.2 Zugriffsberechtigte Behörden, Organisationen und Personen

Die Voraussetzungen für den Zugriff auf den Dienst sind im Vorentwurf in Artikel 6 geregelt. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende nehmen allgemein Stellung zur Frage, für welche Nutzergruppen der NAD dereinst nutzbar sein soll.

Zwei Parteien (SP, FDP) äussern sich dahingehend, dass der Zugang zum

Informationssystem auf zentrale und dezentrale Verwaltungen beschränkt bleiben soll:

Die SP beantragt, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zum Zweck des NAD sowie in Artikel 3 Absatz1 Buchstabe c bezüglich dem Erteilen der Zugriffsberechtigung «Organisationen und