Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Vorschriften hinsichtlich der kommerziellen Zuchtbetriebe sowie der Offenlegung von Informationen bei online-Angeboten von CITES-Exemplaren. GST bezweifelt allerdings, ob eine Verschärfung der Sanktionen effektiv eine Verminderung des illegalen Handels bewirken kann. Die SVP und Swissfur lehnen die Vorlage ab.
Verschiedene Organisationen, so FFS, TIR, ZTS, pogona.ch6, OceanCare und STS fordern, dass im BGCITES künftig noch klarer auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hingewiesen werden soll. Der Haltung des Bundes, wonach ein nachhaltiger, geregelter Handel oft ein effizienterer Schutz sei als ein absolutes Handelsverbot, könne nur beigepflichtet werden sofern unter «nachhaltig» auch die Einhaltung strenger und überprüfbarer Tierschutzkriterien verstanden werde. Die Schweiz solle im internationalen Rahmen sowohl innerhalb der CITES-Gemeinschaft als auch im Rahmen ihrer Aktivität in internationalen Fachgremien aktiv auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hinwirken. Grundsätzlich sollten keine Produkte importiert werden dürfen, deren Herstellung in der Schweiz als schwere Tierquälerei strafrechtlich verfolgt werden würde.
FFW und TIR fordern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zudem auf, alle noch bestehenden Vorbehalte zurückzuziehen. Kritisiert werden zudem Ausnahmen und Sonderregelungen bei der Einfuhr, denen hauptsächlich oder ausschliesslich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde liegen, während naheliegende Fragen und Aspekte des Tier- und Artenschutzes ignoriert würden. Genannt werden hier die Einfuhr von Fröschen zu Speisezwecken oder von Reptilienhäuten für die Luxus-Uhrenindustrie.
Im Bereich der künstlich vermehrten Pflanzen und gezüchteten Tieren wird von den Branchenvertretenden eine Erleichterung der geltenden und der neu vorgeschlagenen Bestimmungen gefordert, insbesondere bei der Bewilligungs- und Nachweispflicht.
Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben die Kantone AG, VD und ZG sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Nationalfonds und der Schweizer Städteverband.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 9: Einfuhrverbote
Abs. 1: Der Kanton FR, pogona.ch, DGHT Schweiz, SKG und ZTS wünschen sich eine bessere Definition davon, was nach Art. 1 Abs. 2 lit. c als «verwechselbar» gilt. Ihrer Ansicht nach sollte eine Liste mit entsprechenden Arten geführt werden, die als verwechselbar gelten.
Die Kantone ZH und TI sowie FFW, FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, SP, WWF und ZTS begrüssen die Ausdehnung der Möglichkeit eines Importverbotes für verwechselbare Arten. FFW weist in diesem Zusammenhang auf den Import von Mammutelfenbein hin, welcher gemäss ihrer Darstellung nicht von Elefantenelfenbein unterschieden werden kann und dessen Einfuhr darum verboten werden sollte. Gleichzeitig fordern FFW, FFS, TIR und ZTS ein generelles Handelsverbot für Elfenbein in der Schweiz. Für den Fall, dass ein generelles Handelsverbot nicht möglich sein sollte, regt FFW an, dass das BLV auf seiner Homepage informieren solle, welcher Handel mit Elfenbein legal und welcher illegal sei.
FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, TIR, WWF und ZTS unterstützen auch die Ausdehnung der Möglichkeit, Importverbote für Arten zu erlassen, die in anderen Ländern streng geschützt und gefährdet sind. FFS, OceanCare, TIR und ZTS schlagen vor, dies in einem expliziten Artikel festzulegen.
6 Die Stellungnahme von pogona.ch wird gemäss den Angaben der Organisation von folgenden Organisationen und Privatpersonen unterstützt: SARA, Sachkunde Reptilien Amphibien Schweiz; Sachkunde Chamäleon, Zürcher Tierschutz; Tierpartei Schweiz; AquaTerra-Herz; Fischwissen; Vogelspinnenstammtisch.ch; Verein Insektenbörse Kloten; Kurt Müller, Kurator Knies Kinderzoo & Gründer Kompetenzzentrum Wildtierhaltung; Stefan Steingruber, Vizepräsident Terrarienfreunde Ostschweiz; Dr. med. vet. Robert Hitz.