Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 11 Seiten
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FFS, OceanCare, pogona.ch, SP, STS, TIR und ZTS fordern zudem, dass auch Importverbote gemäss Art. 14 des Tierschutzgesetzes ausgesprochen werden sollen, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass die einzuführenden Tiere oder Tierprodukte aus tierquälerischer Produktion stammen.
Abs. 2: Die Delegation der Verordnungskompetenz vom Eidgenössischen Departement des Innern zum BLV wird von Pro Natura, PUSCH, SP und WWF unterstützt. DGHT Schweiz fragt sich, ob das BLV die notwendige Kompetenz im Bereich Flora hat. Sollte dies nicht der Fall sein, schlägt sie eine Konsultation der entsprechenden Fachstellen vor.
Die Fachkommission CITES regt an, ein Importverbot vorzusehen für Arten, die das Überleben einheimischer Pflanzen und Tiere gefährden könnten. Als Beispiel nennt sie Schwanzlurche, die Träger des Salamanderpilzes sein können.
Art. 11 Abs. 1 und 3: Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben Pflicht von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle
Grundsätzlich wird die Verpflichtung von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle begrüsst. Dies ist explizit der Fall bei den Kantonen FR und BE sowie bei FFW, SP, pogona.ch, Pro Natura, PUSCH, TIR, WWF und ZTS. Der Kanton BE wünscht sich in diesem Zusammenhang eine klare Definition des Begriffs der Gewerbsmässigkeit.
SKG, Verein Galanthophile und der Kanton ZH sprechen sich für eine Ausnahme der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle für Zuchtbetriebe von Pflanzen aus.
SDAT erwähnt die Problematik der Vorerwerbsexemplare bei der Aufnahme neuer Arten in die Anhänge des CITES-Übereinkommens und stellt die Frage, wie das in der Praxis gelöst werden soll.
Möglichkeit der Registrierungspflicht für Zuchtbetriebe
Die Möglichkeit der Registrierungspflicht für gewerbsmässige Zuchtbetrieben geschützter Arten wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden ebenfalls grundsätzlich begrüsst. Einzig der Verein Galanthophile lehnt eine Ausdehnung der Registrierungspflicht auf Zuchtbetriebe explizit ab. FFW fordert auch für Internetplattformen eine Registrierungspflicht.
Die Kantone GR und ZH fordern, dass für Zuchtbetriebe von Exemplaren der Anhänge I-III des CITES-Übereinkommens eine absolute Pflicht besteht, also die «kann»-Formulierung in eine «muss»-Formulierung umgewandelt wird. TIR und ZTS fordern eine absolute Registrierungspflicht nur für Zuchtbetriebe von Arten nach Anhang I und II des CITES-Übereinkommens.
Der Kanton ZH fordert die Möglichkeit einer Ausdehnung der Registrierungspflicht auch auf nicht gewerbsmässige Züchter und Züchterinnen sowie auf Halter und Halterinnen von Tieren.
Art. 11a: Informationspflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten
Die neu vorgeschlagene Informationspflicht beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten wird breit unterstützt, namentlich von den Kantonen BE, BS und FR, sowie von FFW, Ocean-Care, pogona.ch, Pro Natura, PUSCH, SP, TIR, WWF und ZTS. SKG fordert eine Einschränkung der Informationspflicht nur für Tiere und der Verein Galantophile nur für Exemplare aus Wildbeständen. DGHT Schweiz lehnt die Bestimmung ab.
Die Kantone BE, BS und GR sowie der Verein Galanthophile äussern gewisse Bedenken bezüglich des Kontrollaufwandes dieser Vorschrift und wünschen sich zudem, dass sich das BLV bei im Ausland basierten Internetplattformen in den betreffenden Ländern oder im Rahmen von CITES für eine gleichwertige gesetzliche Vorschrift einsetzt.
Der Kanton SG sowie Regio Centro VKST und VSKT schätzen die Kontrolle der Informationsverpflichtungen nach Art. 11a Abs. 1 im Vollzug als aufwändig ein. Ebenso bemerkten sie, dass die Informationsverpflichtung bei Internetplattformen nur für solche gelten könne, welche in der Schweiz lokalisiert sind. Darum solle sich das BLV international dafür einsetzen, dass dies auch bei im Ausland basierten Internetplattformen verlangt werden kann.