Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 11 Seiten
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kommen. Sollte diese Bestimmung strikt ausgelegt und umgesetzt werden, so sei eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorzusehen, während der die Halter von solchen Tieren diese den kantonalen Veterinärämtern melden und so legalisieren können.
SKG bemängelt, dass die neu vorgeschlagenen Strafbestimmungen dazu führen, dass die heutige Praxis von Grossbetrieben, den Käufern von geschützten Arten keine ausreichenden Belege weiterzugeben, strafbar würde. Sie schlägt deswegen vor, die Nachweispflicht gemäss Abs. 1 auf aus der Natur entnommene Exemplare einzuschränken.
Die Kantone BS, GR, SG und ZH fordern die Streichung oder möglichst restriktive Handhabung der möglichen Ausnahme von der Nachweispflicht, da solche Ausnahmen den Vollzug ungebührend erschweren würden.
Art. 13: Kontrollen
FSS fordert eine Intensivierung der Schwerpunktkontrollen hinsichtlich des illegalen Imports von Buschfleisch.
Art. 23: Datenbekanntgabe
FSS, OceanCare, TIR und ZTS fordern, dass das BLV Fachorganisationen, die über Erfahrung im Bereich CITES verfügen, auf deren Wunsch Daten zu den Tätigkeiten des BLV im Zusammenhang mit dem Vollzug des BGCITES in anonymisierten Form zukommen lässt.
Gebührenverordnung BLV (Art. 15)
ZTS fordert eine Änderung der geltenden Gebührenstruktur, um die Importmenge zu regulieren und sog. Billigimporte zu verhindern und dadurch die Nachzucht im Inland zu fördern. So soll die Kontrollgebühr zwischen CHF 44.- (bis 1 Tonne) und CHF 1'000.- betragen. Zudem soll ein allfälliger Mehraufwand zur Identifikation von Tierprodukten dem Importeur oder der Importeurin in Rechnung gestellt werden.