Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 11 Seiten
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ein ordentliches Verfahren und alle Prozessmaximen, wie sie in der Strafprozessordnung verankert sind, zustehen würden, sollte bei Verbrechen nach Art. 26a die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft und die Beurteilung durch das Gericht vorgenommen werden.
Anträge zu Bestimmungen, die nicht in die Vernehmlassung geschickt worden sind
Art. 3: Begriffe
TIR bemängelt die unklare Auslegung des Begriffes der «Gewerbsmässigkeit». Es wird vorgeschlagen, in Art. 3 eine klare Definition im Zusammenhang mit dem BGCITES zu vorzusehen und zu prüfen, ob eine Angleichung an die Definition im Tierschutzgesetz sinnvoll und möglich wäre.
Art. 4: Völkerrechtliche Verträge
FSS, OceanCare, TIR und ZTS fordern eine dahingehende Ergänzung, dass der Bundesrat und das BLV bei den Verhandlungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes explizit die Würde der Kreatur berücksichtigen.
Art. 5: Information der Öffentlichkeit
FSS, OceanCare, TIR und ZTS fordern, dass im Rahmen der Informationspflicht zur Umsetzung des BGCITES auch Aspekte der Würde der Kreatur und des Tierschutzes berücksichtigt werden.
Art. 6: Anmeldepflicht
pogona.ch, TIR und ZTS beantragen die Aufhebung der Ausnahme bezüglich Anmeldepflicht von Fröschen zu Speisezwecken und Krallenfröschen für Versuchszwecke, wie sie in der CI-TES-Kontrollverordnung (SR 453.1) festgelegt ist.
Art. 7: Bewilligungspflicht
SP und STS fordern die Ausdehnung des Geltungsbereiches des BGCITES. Als «geschützte Arten» nach Art. 7, Abs. 1 Bst. b sollen auch Fische und Wirbellose gelten, die leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können. Pogona.ch fordert eine Ausdehnung des Geltungsbereiches auf alle Wirbeltiere. Gleichzeitig sollen Ausnahmen, die aus rein wirtschaftlichen Gründen eingeführt wurden aufgehoben werden.
FSS, OceanCare, TIR sowie ZTS fordern eine Ergänzung zur Bewilligungspflicht. So sollen Importe auch dann bewilligungspflichtig werden, wenn dies auch Gründen des Tierschutzes angezeigt ist. Diese Pflicht soll in Übereinstimmung mit Art.14 des TSchG erfolgen.
FSS, OceanCare, pogona.ch, Pro Natura, STS und TIR fordern eine stark erweiterte Verpflichtung von Betrieben zur Rückverfolgbarkeit ihrer Waren und Tiere. So soll die Ausstellung von Dauerbewilligungen an eine vollständige Rückverfolgbarkeit bis zum Herstellungsbetrieb, bzw. Fangort sowie der gehandelten Exemplare geknüpft werden. Teilweise wird auch gefordert, dass mit der Rückverfolgbarkeit sicherzustellen ist, dass die Exemplare nach den in der Schweiz geltenden Tierschutzbestimmungen behandelt worden sind. All diese Informationen sollen der Öffentlichkeit in Form einer Deklarationspflicht verfügbar gemacht werden. Die geforderten Bedingungen sollen in der VCITES entsprechend verankert werden.
Art. 8: Ausnahmen von der Anmelde- und Bewilligungspflicht
Pogona.ch und ZTS fordern eine Einschränkung der Ausnahmeregelung bei der Bewilligungspflicht auf die private Einfuhr von Einzelexemplaren oder zwischen wissenschaftlichen Institutionen.
Art. 10: Nachweispflicht
Exotis verlangt eine Umsetzung der Nachweispflicht, welche die realen Gegebenheiten berücksichtigt. Je nach Tierart sei es mehr oder weniger einfach, der Nachweispflicht nachzu-