Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 11 Seiten

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der Verfahren. SP, Pro Natura, PUSCH und WWF befürworten eine Anpassung der Einsprachefrist auf 30 Tage.

Art. 26: Übertretungen und Vergehen

Explizit begrüsst werden die Strafverschärfungen im Sinne der Motion Barrazzone (15.3958) von allen Stellung nehmenden Kantonen sowie von Pro Natura, PUSCH und WWF.

Die Ausgestaltung des Grundtatbestandes als Verbrechen wird begrüsst von FFW, FSS, OceanCare, TIR und ZTS. Sie fordern aber eine Ausdehnung des maximalen Strafmasses auf drei bzw. vier (FSS) Jahre.

Der Verein Galanthophile fordert, dass der Besitz oder der Handel mit künstlich produzierten Hybriden von der Bestrafung auszunehmen sei. SKG fordert die Streichung des Buchstabens c, da der Nachweis über die Herkunft vieler Pflanzen, die gemäss BGCITES geschützt sind, nicht möglich sei.

DGHT Schweiz fordert, dass für Nachzuchten und in Kultur vermehrte Exemplare die Strafe maximal Busse sei. Pogona.ch fordert die Behandlung von Missachtungen des Tierschutzes, der Tierquälerei sowie von Qualzuchten im Bereich des Handels mit Tieren als Verbrechen. GST ist der Meinung, dass Tierärzte und Pflegefachpersonen, welche ein im Sinne des Gesetzes geschütztes Exemplar behandeln, versorgen oder pflegen, vorübergehend als “Besitzer” gelten. Sie wünschen daher, dass im Gesetzestext deren Straflosigkeit festgehalten wird.

Die Streichung des geltenden Abs. 3 wird begrüsst von Pro Natura, PUSCH und WWF, da Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung bei Vergehen immer auch strafbar sind. Bezüglich Abs. 4 fordern GLP, SP, Pro Natura, PUSCH, TIR, WWF und ZTS, dass analog des geltenden Rechts, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung eine Maximalbusse von CHF 20'000.- beibehalten wird. Ansonsten würde gemäss Art 106 StGB der Höchstbetrag nur CHF 10'000.- betragen, was einer Abschwächung des Strafmasses gegenüber dem geltenden Recht gleichkäme. Swissfur fordert die Streichung dieses Absatzes, da sich eine Kriminalisierung fahrlässiger Begehung erübrigen würde.

Art. 26a: Verbrechen

Für die in Buchstaben a erwähnte «grosse Menge» wird von DGHT Schweiz, FFW, Pro Natura, PUSCH, SP, WWF und ZTS eine klarere Definition gefordert. Zudem machen sie geltend, dass eine «grosse Menge» auch dann erreicht werden können muss, wenn die Menge nicht «bestandesgefährdend» ist.

FSS, OceanCare, Pro Natura, TIR und ZTS fordern, dass Buchstabe c gekürzt wird auf «von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird». Dies weil Ihrer Ansicht nach mit der gegenwärtigen Formulierung Straftaten nicht abgedeckt würden, die im Rahmen einer anderen Bandentätigkeit nur gelegentlich oder als Einstieg in den illegalen Handel mit Wildtieren und -pflanzen begangen werden.

TIR und ZTS fordern zusätzlich zum Maximalstrafmass von fünf Jahren Freiheitsstrafe auch die Festlegung einer Mindestdauer von sechs Monaten Freiheitsstrafe in Falle eines Verbrechens. Als Vergleich wird das Deutsche Bundesnaturschutzgesetz erwähnt.

Art. 27 Abs. 1: Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

FFW, OceanCare, Swissfur, TIR und ZTS sind der Meinung, dass das BLV weiterhin Widerhandlungen nach Artikel 26 verfolgen und beurteilen soll. Die Beurteilung von Verbrechen nach Artikel 26a sei jedoch Sache der Kantone. Als Begründung wird angegeben, dass durch die Übertragung der Verfolgung und Beurteilung durch Art. 27 Abs. 1 BGCITES an das BLV das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar sei. Dieses sehe vor, dass für die Beurteilung die beteiligte Verwaltung zuständig sei, ausser wenn das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs für gegeben halte. In diesen Fällen sei das Gericht zuständig. Damit in schweren Fällen den Beschuldigten