Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

5.2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des AIG

Art. 103c Abs. 4–6

Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der EES-Verordnung vorgesehen.49 Sie wird derzeit im Parlament beraten.

Damit der NDB als «benannte Behörde» zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nicht nur die ETIAS-Daten (Art. 56 Verordnung [EU] 2018/1240), sondern auch die EES-Daten (Art. 29 ff. Verordnungen [EU] 2017/222650) rechtmässig erhalten kann, ist das AIG vorläufig anzupassen.

Das SDGS wird im Absatz 5 für den NDB als anwendbar erklärt. Der im Rahmen des Bundesbeschlusses zu EES eingeführte Absatz 5 wird neu Absatz 6, erfährt jedoch keine materielle Anpassung.

Art. 109a Abs. 3–5

Damit der NDB als «benannte Behörde» zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nicht nur die ETIAS-Daten (Art. 56 Verordnung [EU] 2018/1240), sondern auch die VIS-Daten (VIS-Beschluss 2008/633/JI51) erhalten kann, ist das AIG anzupassen.

In Absatz 4 wird das SDGS für den NDB als anwendbar erklärt. Der geltende Absatz 4 wird neu Absatz 5, erfährt jedoch keine materielle Anpassung.

6. Auswirkungen der Übernahme der Verord-

nung (EU) 2018/1240 über ein ETIAS

Die Beteiligung der Schweiz an der Finanzierung der Schengener IT-Systeme auf europäischer Ebene läuft über zwei Wege: einerseits über die Beteiligung am Fonds für die innere Sicherheit (ISF-Grenze), der unter anderem für die Entwicklungskosten des ETIAS genutzt wird, und andererseits über einen Finanzierungsbeitrag an die mit der Entwicklung und dem Betrieb von ETIAS betrauten Agenturen (eu-LISA und Frontex). Die Schweiz ist zusammen mit den assoziierten Staaten darum bemüht, sich abzusichern, dass Doppelzahlungen (Abrechnung von Entwicklungsleistungen über den ISF und die Finanzierungsbeiträge) vermieden werden (vgl. Ziff. 2.1.3).

49 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands).

50 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABI. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

51 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.