Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
im Bundesbeschluss zur Errichtung und Nutzung des EES vorgesehen, verabschiedet wird.IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Ansonsten wird eine Koordinationsbestimmung notwendig.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Art. 122a Abs. 1, 2 und 3 Bst. a
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wird neu nicht nur vermutet, wenn Personen befördert werden, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen, sondern auch dann, wenn die zu befördernde Person über keine ETIAS-Reisegenehmigung verfügt. Entsprechend sind die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a zu ergänzen.
In Absatz 3 Buchstabe a wird zudem eine neue Ziffer 5 eingefügt, die festhält, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung der Luftverkehrsunternehmen vorliegt, wenn aufgrund des Ausfalls von ETIAS keine Abfrage des Systems vor Reisebeginn möglich war.
Art. 126d Übergangsbestimmung zur vorliegenden Gesetzesänderung
In Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird festgehalten, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum, an dem das ETIAS den Betrieb aufnimmt, die Nutzung des ETIAS fakultativ ist und die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung zu sein, nicht gilt.
Aus diesem Grund wird eine Übergangsbestimmung ins AIG aufgenommen, die regelt, dass die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung zu sein, erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung gilt. Der Bundesrat soll diese Frist verlängern können (Abs. 1).
Danach gilt eine Schonfrist von weiteren sechs Monaten. Während dieser Frist gilt zwar die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung zu sein, jedoch erlauben die Grenzkontrollbehörden den der ETIAS-Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Schengen-Aussengrenzen zu überschreiten, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 AIG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 SGK erfüllen.
Diese Vorgabe ist in Absatz 2 festgehalten. Auch diese Frist kann der Bundesrat um maximal sechs Monate verlängern.
Koordination mit dem Datenschutzgesetz
Artikel 108e Absätze 3–5 enthalten nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes eine neue Formulierung. Die Unterstellung des NDB unter das SDSG kann dann aufgehoben werden (siehe dazu Ziff. 4).
5.1.2 Bestimmung des BGIAA Art. 3 Abs. 2 Bst. dbis
Damit die nationale ETIAS-Stelle im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) auch die ETIAS-Reisegenehmigungen bearbeiten und die entsprechende Korrespondenz ablegen kann (eDossier), wird die Zweckbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 mit einem neuen Buchstabe dbisergänzt. Somit kann auch das SEM als nationale ETIAS-Stelle auf das ZEMIS zugreifen.