Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Zentralsystem automatisch via E-Mail über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisegeneh-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet migung in 120 Tagen informiert (Art. 15 Abs. 2 und 3 Verordnung [EU] 2018/1240).législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Beim Ausfüllen des Gesuchs wird die reisende Person aufgefordert, eine Reihe von personenbezogenen Daten (z. B. Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Reisedokument, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse) und ihre derzeitige berufliche Tätigkeit anzugeben (Art. 17 Abs. 2 und 3 Verordnung [EU] 2018/1240). Zudem hat sie eine Reihe von Fragen zu ihrem persönlichen Hintergrund zu beantworten (z. B. in Bezug auf Strafregistereinträge, Aufenthalte in Kriegsgebieten, verfügte Rückkehrentscheide; Art. 17 Abs. 4 und 6 Verordnung [EU] 2018/1240).

Bei der Einreichung des Gesuchs erfasst das ETIAS die IP-Adresse, von der aus das Gesuch eingereicht wurde (Art. 17 Abs. 8 Verordnung [EU] 2018/1240).

Für Minderjährige muss ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist von einer Person, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt, elektronisch zu unterzeichnen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. k Verordnung [EU] 2018/1240).

Zudem kann das Gesuch von einem bevollmächtigten Dritten eingereicht werden (z. B. das Reisebüro). In diesem Fall sind die Identität dieser Person und das Unternehmen, das die betreffende Person vertritt, im Gesuch aufzuführen (Art. 15 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1240).

Für die Gesuchstellung wird eine Gebühr von 7 Euro erhoben. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung unter 18 oder über 70 Jahre alt sind, sind von der Zahlung der Gebühr befreit (Art. 18 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240). Diese Gebühr wird zentral erhoben und zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verwendet (Art. 86 Verordnung [EU] 2018/1240). Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen fliessen in das EU-Budget.

Schritt 2: Automatisierte Bearbeitung durch das ETIAS-Informationssystem

Sobald die Zahlung eingegangen und das Gesuch zulässig14 ist, wird durch das ETIAS-Zentralsystem ein Gesuchsdatensatz erstellt und das ETIAS-Gesuch wird automatisiert bearbeitet (Art. 18–20 Verordnung [EU] 2018/1240).

Im Rahmen dieser automatisierten Bearbeitung prüft das System, ob bereits ein Gesuchsdatensatz vorhanden ist, gleicht diesen gegebenenfalls mit dem neuen ab und informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller via E-Mail über die Statusinformation und die Gesuchsnummer (Art. 19 Abs. 4 und 5 Verordnung [EU] 2018/1240).

Das ETIAS-Zentralsystem nimmt daraufhin einen vollständig automatisierten Abgleich der von der gesuchstellenden Person übermittelten Angaben mit anderen Informationssystemen (SIS, VIS und Interpol-Datenbank SLTD und TDAWN, EES, Europol, Eurodac)15, der ETIAS-Überwachungsliste und den ETIAS-Überprüfungsregeln vor (Art. 20 Verordnung [EU] 2018/1240).

14 Ein Gesuch ist zulässig, wenn die Felder des Formulars ausgefüllt, die Fragen beantwortet und die Gebühr für die Reisegenehmigung entrichtet wurde.

15 Es handelt sich dabei um folgende Informationssysteme:  SIS: Schengener Informationssystem;  EES: europäisches Ein- und Ausreisesystem;  VIS: Visainformationssystem;  Eurodac: Datenbank, in der Fingerabdrücke von Personen gespeichert sind, die in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch einreichen oder bei der illegalen Einreise aufgegriffen werden;