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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 258a
2. Abschnitt: Phänotypisierung
Art. 258b Phänotypisierung
Zur Aufklärung eines Verbrechens kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz20 angeordnet werden.
2. Militärstrafprozess vom 23. März 197921
Art. 15 Abs. 3 Bst. dbis
3Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über: d bis. DNA-Analysen;
Gliederungstitel nach Art. 73r
Zehnter d Abschnitt: DNA-Analysen
Art. 73s 1. DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
1Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
a. der beschuldigten Person;
b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c. toten Personen;
d. tatrelevantem biologischem Material.
2Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird auf die Analyse der Probe verzichtet, solange nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200322 (DNA-Profil-Gesetz) erfüllt sind.
Art. 73t Massenuntersuchungen
1Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchen-
20 SR 363
21 SR 322.1
22 SR 363