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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten

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den Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 73x eingegrenzt werden.

2Falls ein Profilvergleich nach Absatz 1 im Einzelfall zu keiner Übereinstimmung führt, darf als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit dem Spurengeber überprüft werden.

Art. 73u Bei verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen:

a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind;

c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

Art. 73v Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 73w Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann gestützt auf das Profil aus einer tatrelevanten Spur im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz23 nach Profilen von Personen gesucht werden, die mit dem Spurengeber verwandt sein können.

Art. 73x 2. Phänotypisierung

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz24 angeordnet werden.

Art. 73y 3. Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz25 Anwendung.

23 SR 363

24 SR 363

25 SR 363