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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten

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4Das Bundesamt löscht alle DNA-Profile, die nicht bereits nach Absatz 1 und 2 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren. Vorbehalten bleiben spätere eintretende Löschungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Löschungen nach Absatz 5.

5Bei Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.

Art. 17 Löschung des Y-DNA-Profils

Ist zusätzlich zum DNA-Profil aus der Spuren- oder Personenprobe das entsprechende Y-DNA-Profil nach Artikel 11 Absatz 3bisin das Informationssystem aufgenommen worden, so wird letzteres gleichzeitig mit dem DNA-Profil gelöscht.

Art. 18 Einleitungssatz

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe c und d StPO15 und Artikel 73s Absatz 1 Buchstabe c und d MStP16 von Spuren und von Proben toter Personen erstellt worden sind:

Art. 22 Bst. g

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere:

g. die Phänotypisierung nach Artikel 2 Absatz 2.

Art. 23

Aufgehoben

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

15 SR 312.0

16 SR 322.1