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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten

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Art. 16 Löschung der DNA-Profile von Personen

1Die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO10 sowie 73s und 73u MStP11 erstellt worden sind, werden gelöscht:

a. sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;

b. 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person;

c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

d. ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens.

2Die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO sowie 73s und 73u MStP erstellt worden sind von Personen, denen gegenüber in der Folge ein Urteil erlassen worden ist, werden ab Zeitpunkt des Urteils gelöscht:

a. im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: nach 10 Jahren;

b. im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer unbedingten Geldstrafe: nach 20 Jahren;

c. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren: nach 30 Jahren;

d. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren: nach 40 Jahren;

e. im Falle der Erteilung eines Verweises, der Verurteilung zu einer persönlichen Leistung oder zu einer Busse nach den Artikeln 22-24 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200312 (JStG): nach fünf Jahren;

f. im Falle eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 JStG oder einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG: nach 10 Jahren;

g. zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB13, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192714 (MStG) oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 5.

3In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.

9 SR 311.0

10 SR 312.0

11 SR 322.1

12 SR 311.1

13 SR 311.0

14 SR 321.0