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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten
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a. für die Erstellung eines DNA-Profils;
b. zur näheren Eingrenzung des zu untersuchenden Personenkreises bei einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO5 und Artikel 73t MStP6 oder bei einem erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a StPO und Artikel 73w MStP.
Art. 9a Vernichtung der Proben
1Das Labor vernichtet die Probe, die einer Person genommen wurde, spätestens 15 Jahre nach Eingang der Probe.
2Wird ein DNA-Profil nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in das Informationssystem aufgenommen, so muss das Labor die Probe spätestens drei Monate nach ihrem Eingang vernichten.
3Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde:
a. wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt worden ist;
b. drei Monate nach der Probenahme, wenn sie keine Analyse veranlasst hat;
c. wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann;
d. nach der Identifizierung der Person in den Fällen von Artikel 6.
Art. 10 Abs. 1 (Betrifft nur den deutschen Text)
1Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Abgleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.
Art. 11 Abs. 3bisund 4 Bst. c
3bisAuf Entscheid der ehörde, welche die Erstellung des DNA-Profils angeordnet hat, kann zusätzlich das aus der Probe erstellte Y-DNA-Profil in das Informationssystem aufgenommen werden.
4Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von:
c. Personen, die in einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO7 und 73t MStP8 als Täter ausgeschlossen worden sind;
Art. 13 Abs. 1
1Das Bundesamt kann im Rahmen der Interpol-Zusammenarbeit nach den Artikeln 350 und 352 des Strafgesetzbuches9 (StGB) ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.