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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 3
Aufgehoben
Art. 3 Überschussinformationen
1Bei der Erstellung eines DNA-Profils und der Phänotypisierung nach Artikel 2 muss die Entstehung von Ergebnissen, die für diese Zwecke nicht benötigt werden (Überschussinformationen), so weit als möglich vermieden werden.
2Fallen solche Informationen dennoch an, so dürfen sie nicht der auftraggebenden Behörde mitgeteilt werden. Sie sind sofort zu vernichten.
Art. 4 Eingrenzung des Personenkreises
Bei der Durchführung einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 der Strafprozessordnung (StPO)3 und Artikel 73t des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 (MStP) oder bei einem erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a StPO und Artikel 73w MStP muss der zu untersuchende Personenkreis durch die Analyse der Y-DNA oder der mitochondrialen DNA auf ein Minimum reduziert werden.
Art. 5
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 6
2. Abschnitt: Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren
Art. 6 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Abs. 1
1Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, die Erstellung eines DNA-Profils anordnen von:
Art. 7
Aufgehoben
Art. 9 Aufbewahrung der Proben und Verwendung während der
Aufbewahrung
1Das Labor bewahrt die Probe, die einer Person genommen wurde, während 15 Jahren auf.
2Während ihrer Aufbewahrung darf die Probe einzig für Nachtypisierungen verwendet werden, soweit diese erforderlich sind: