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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafprozessordnung17
Gliederungstitel nach Kapitel 5 (DNA-Analysen)
1. Abschnitt: DNA-Profil
Art. 255 Abs. 3
3Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird auf die Analyse der Probe verzichtet, solange nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)18 erfüllt sind.
Art. 256 Massenuntersuchungen
1Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b eingegrenzt werden.
2Wenn ein Profilvergleich im Rahmen einer Massenuntersuchung zu keiner Übereinstimmung führt, darf als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit dem Spurengeber überprüft werden.
Art. 258a Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug
Zur Aufklärung eines Verbrechens kann gestützt auf das Profil aus einer tatrelevanten Spur im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz19 nach Profilen von Personen gesucht werden, die mit dem Spurengeber verwandt sein können.
17 SR 312.0
18 SR 363
19 SR 363