Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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dank der rechtlich bereits bewerkstelligten Harmonisierung der Löschfristen (siehe vorne, Ziff. 2.1.2, Die Kerninhalte der Neuregelung) auch bei allen in AFIS bearbeiteten Daten (vor allem Fingerabdrücke).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts befugt.
5.1.2 Grundrechtskonformität
Gesetzliche Anpassungen im Bereich der DNA-Analyse
Überblick
Die Phänotypisierung, der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug und die Aufbewahrung des Probematerials von Personen im Labor bewirken Eingriffe in die Grundrechte gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV (persönliche Freiheit) sowie Artikel 8 Ziffer 1 EMRK und Artikel 13 BV (Schutz der Privatsphäre). Artikel 13 Absatz 2 BV garantiert im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist die Anforderung der formell-gesetzlichen Grundlage erfüllt. Weiter ist festzustellen, dass die «Verhinderung zukünftiger und Aufklärung geschehener Straftaten» gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts «immer» im öffentlichen Interesse liegt.128
Phänotypisierung (Art. 258b VE-StPO; Art. 73x VE-MStP)
Für die Phänotypisierung gilt wie bereits für das DNA-Profil nach Artikel 255 StPO, dass sie eine schwerwiegende Einschränkung von Grundrechten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz BV bewirkt und entsprechend auf der Ebene des formellen Gesetzes vorzusehen ist.
Die Qualität des Grundrechtseingriffs unterscheidet die Phänotypisierung indessen klarerweise vom herkömmlichen DNA-Profil. Im Leitentscheid BGE 128 II 259 (E. 3.3) qualifiziert das Bundesgericht die Erstellung (und Bearbeitung) von DNA-Profilen zur Täteridentifikation nach geltendem Recht als «leichte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV)». Das DNA-Profil sei mit einem «klassischen Fingerabdruck» zu vergleichen, würden doch «ausschliesslich nichtcodierende Abschnitte der DNA» untersucht, um «persönlichkeitsneutrale Merkmale des betreffenden Menschen festzustellen» (a.a.O.). Die Merkmale, die mit der Phänotypisierung festgestellt werden, sind demgegenüber nicht «persönlichkeitsneutral», sondern in diesem Sinn persönlichkeitsrelevant.
Dass die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Erkenntnisse zum äusseren Erscheinungsbild einer Person nach der Täterschaft fahnden, ist nicht neu: Die Informationen, die etwa aus Zeugenaussagen oder den Aufzeichnungen einer Überwachungskamera gewonnen werden, stellen bereits heute die Grundlage für Fahndungen nach Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c StPO dar. Zu diesen «klassischen» Mitteln kommt mit der Phänotypisierung eine neue Quelle von Erkenntnissen zu äusserlichen Merkmalen der mutmasslichen Täterschaft hinzu. Unter einem grundrechtlichen Blickwinkel ist die Phänotypisierung dabei nicht vergleichbar mit der Aussage einer glaubwürdigen Zeugin oder mit Aufnahmen von Überwachungskameras. Diese geben wieder, was tatsächlich wahrnehmbar ist und bleiben an der sichtbaren Oberfläche. Das Resultat der Phänotypisierung ist zwar eine Information zum äusseren Erscheinungsbild einer Person. Der Prozess aber, der zu diesem Ergebnis führt, greift auf die Erbanlagen zu. Da die gesuchten Merkmale nicht einfach an einem bestimmten Ort der DNA zu finden sind, sondern über mehrere Orte
128 BGE 120 Ia 147, E. 2.d.