Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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5.1.1 Voraussetzungen der Entnahme

Neu soll für eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nicht mehr eine explizite Zustimmung erforderlich sein, sondern ein fehlender Widerspruch der verstorbenen Person. Ein fehlender Widerspruch ergibt sich selbstverständlich auch aus einer geäusserten Zustimmung zur Spende.

Ein Widerspruch kann unterschiedlich dokumentiert werden. Die sicherste Form wird der Eintrag ins Widerspruchsregister sein. Es ist jedoch denkbar, dass Personen auch nach der Einführung der Widerspruchslösung noch Spendekarten auf sich tragen oder Erklärungen zur Spende, sei es ein Widerspruch oder eine Bejahung der Spendebereitschaft, in einer Patientenverfügung oder dem elektronischen Patientendossier vermerken. Sind mehrere, sich widersprechende Erklärungen der verstorbenen Person bezüglich einer Spende vorhanden, wird die aktuellste berücksichtigt.

5.1.2 Rolle und Kompetenzen der nächsten Angehörigen

Die Frage einer Organspende stellt sich bei Personen, die sich im Spital befinden, und nachdem bei einer aussichtslosen Prognose der Therapieabbruch entschieden wurde. Kommt eine Entnahme infrage, so wird seitens des Spitals als erstes abgeklärt, ob ein Widerspruch oder eine andere Erklärung der betroffenen Person bezüglich einer Spende vorliegt. Hierzu gehört zwingend die Konsultation des Widerspruchsregisters, aber auch die Überprüfung anderer unmittelbar verfügbarer Dokumente (z.B. Spendekarte, Patientenverfügung).

Wird ein Widerspruch oder eine andere Erklärung bezüglich einer Organspende (z.B. eine Zustimmung) gefunden, ist diese massgeblich und die nächsten Angehörigen werden entsprechend hierüber informiert. Ergeben die Abklärungen des Spitals aber keinen Hinweis auf eine Erklärung der betroffenen Person zu einer Spende, kommt den nächsten Angehörigen die Funktion von Auskunftspersonen zu: Sie sind anzufragen, ob ihnen zum Beispiel aus früheren Gesprächen oder aus für das Spital nicht greifbaren Dokumenten bekannt ist, dass sich die betroffene Person gegen oder allenfalls für eine Spende ausgesprochen hat. Ist eine solche Erklärung der betroffenen Person bekannt, ist sie für die Frage der Organentnahme verbindlich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass dem Willen der betroffenen Person zum Durchbruch verholfen werden muss.

Lässt sich demgegenüber weder durch das Spital noch durch Hinweise der nächsten Angehörigen ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende der betroffenen Person eruieren, kommt den nächsten Angehörigen ein subsidiäres Widerspruchsrecht zu: Nach entsprechender Information seitens des Spitals sind sie berechtigt, innerhalb einer angemessenen Bedenkfrist einer Entnahme zu widersprechen. Dabei haben sie den mutmasslichen Willen der betroffenen Person, der sich zum Beispiel aus ethischen oder religiösen Wertvorstellungen ergibt, zu beachten.

Der dargestellte aktive Einbezug der Angehörigen in dieser schwierigen und belastenden Situation und namentlich die Führung der Gespräche erfolgt durch geschulte Fachpersonen. Sind hingegen trotz Nachforschungen keine nächsten Angehörigen auffindbar, so dürfen Organe grundsätzlich entnommen werden.