Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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5.1.3 Urteilsunfähige Personen und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Verschiedenen Personengruppen ist es nicht möglich, in informierter Weise zu Lebzeiten einer Entnahme verbindlich zu widersprechen. Bei ihnen kann bei fehlendem Widerspruch deshalb auch keine Zustimmung zur Organentnahme vermutet werden. Ist ein Einbezug der nächsten Angehörigen dieser Personen nicht möglich, zum Beispiel weil die Angehörigen nicht erreichbar sind und bezüglich eines allfälligen Widerspruchs nicht angefragt werden können, ist eine Organentnahme nicht zulässig. Dies betrifft zwei Personengruppen:
In die erste Gruppe fallen Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie Personen, die vor ihrem Tod dauerhaft oder über längere Zeit urteilsunfähig waren. Aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Frage der Organentnahme können sie einer solchen auch nicht verbindlich widersprechen.
Zweitens können Personen mit Wohnsitz im Ausland, ohne dass sie z.B. als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind, nicht hinreichend über die gesetzliche Regelung in der Schweiz informiert werden. Insbesondere Touristinnen und Touristen oder Personen, die sich geschäftlich für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, dürften die in der Schweiz geltende Widerspruchslösung und die möglichen Konsequenzen eines fehlenden Widerspruchs nicht hinreichend bekannt sein.
Beiden Personengruppen können nach der vorgeschlagenen Regelung bei fehlendem Widerspruch nur dann Organe entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen erreicht sowie bezüglich eines allfälligen Widerspruchs angefragt werden und sich zur Organentnahme äussern konnten. Dabei gilt es Fallkonstellationen auseinanderzuhalten:
– Ist bei urteilsfähigen Personen mit ausländischem Wohnsitz eine Erklärung zur Spende bekannt, haben dies die Angehörigen mitzuteilen. Ist lediglich ein mutmasslicher Wille für oder gegen eine Organspende bekannt, so ist dieser von den nächsten Angehörigen bei ihrer Entscheidung genauso zu beachten, wie wenn die Person Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Gleich verhält es sich bei Personen, die zwar über längere Zeit vor ihrem Tod urteilsunfähig waren, davor in urteilsfähigem Zustand aber klar ihren Willen bezüglich einer Organspende geäussert haben oder aber ein entsprechender mutmasslicher Wille erkennbar ist. Die nächsten Angehörigen haben gerade im letzteren Fall jedoch Anzeichen eines allfälligen Meinungsumschwungs zu beachten.
– Bei unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen sowie bei während ihres Lebens dauerhaft urteilsunfähigen Personen (z.B. infolge einer schweren geistigen Behinderung) kann keine verbindliche Erklärung zur Spende vorliegen. Die nächsten Angehörigen haben diesfalls einzig ihr subsidiäres Widerspruchsrecht wahrzunehmen. Dabei müssen sie eine allfällig bekannte Meinung von Kindern und Jugendlichen analog den Vorgaben des Kindesschutzrechts (Art. 301 Abs. 2 ZGB) entsprechend der Reife und dem Alter des Kindes berücksichtigen: Während sich ein zweijähriges