Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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4 Haltung des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Initiative grundsätzlich. Obwohl der Aktionsplan gewisse Erfolge verbuchen kann, warten noch immer viele Menschen in der Schweiz auf ein Spendeorgan. Ein Wechsel zur Widerspruchslösung scheint daher angezeigt.

Eine enge Widerspruchslösung, in welcher die Angehörigen nicht einbezogen werden, unterstützt der Bundesrat hingegen nicht. Vielmehr spricht er sich für die Unterbreitung eines indirekten Gegenvorschlags und die Einführung einer erweiterten Widerspruchslösung aus, in der die Rechte der Angehörigen gewahrt werden. Diese sollen aktiv angefragt werden und eine Organspende ablehnen können, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entsprach.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit der Einführung der Widerspruchslösung ethische Bedenken einhergehen. Der Gegenvorschlag berücksichtigt diese Bedenken so weit als möglich. Die erweiterte Widerspruchslösung wird so umgesetzt, dass die Rechte der potenziellen Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörigen gewahrt werden. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Organspende ein sensibles und komplexes Thema ist. Er begrüsst daher eine breite öffentliche Diskussion, in welcher die verschiedenen Positionen zum Tragen kommen.

5 Indirekter Gegenvorschlag

5.1 Grundzüge der Vorlage

Aufgrund der weiterhin schwierigen Ausgangslage für die Personen auf der Warteliste hat der Bundesrat entschieden, eine erweiterte Widerspruchslösung einzuführen. Dieser Entscheid beruht auf einer vertieften Prüfung verschiedener Optionen und Massnahmen.

Der unterbreitete Gegenvorschlag regelt sämtliche wesentlichen Aspekte einer Widerspruchslösung bezüglich der Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen.

Neben den Voraussetzungen der Entnahme regelt er namentlich:

– die Rolle und Kompetenzen der nächsten Angehörigen;

– die Voraussetzungen zur Durchführung vorbereitender medizinischer Massnahmen;

– die Einrichtung und Ausgestaltung des Widerspruchsregisters;

– die Bevölkerungsinformation.

Zudem wird der Bundesrat ermächtigt, in gewissen Fällen für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen weiterhin das Modell einer erweiterten Zustimmung vorsehen zu können.