Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht

Damit eine effiziente Datenhaltung im ZEMIS auch in Zukunft gewährleistet ist, wird der aktuelle Artikel 62 Absatz 1 StReG daher in zwei Absätze aufgesplittet:

– Artikel 62 Absatz 1 nStReG enthält weiterhin die Meldepflicht an die kantonalen Migrations-

behörden (bloss redaktionelle Anpassung).

– Artikel 62 Absatz 1bisBuchstaben a und b nStReG wiederholen inhaltlich die vom Parlament

bereits beschlossene Meldepflicht für Grundurteile und hängige Strafverfahren an das SEM. Die eigentliche Änderung ist in den Buchstaben c–f enthalten, indem die Meldepflicht (für das SEM) mit dem oben erwähnten Regelungskonzept gemäss Artikel 22a VOSTRA-V ergänzt wird.

Art. 17 Abs. 1 Bst. abisnStReG

Der zweite Mangel betrifft eine Sicherungsmassnahme zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Zuordnung gemeldeter Daten zur richtigen Person.

Die Identifikation von Personen, gerade im Ausländerbereich, ist oft nicht einfach, da sich die gebräuchlichen identifizierenden Merkmale wie Namen usw. immer wieder ändern können und zum Teil keine klaren Abgrenzungen zu anderen Personen erlauben. Die korrekte Identifikation ist aber für jede Art der Bearbeitung von sensiblen Daten unerlässlich; und daher auch für die Meldung von Strafdaten vom VOSTRA an das ZEMIS nach Artikel 62 StReG. Wo also die korrekte Zuordnung von Strafdaten an die richtige ZEMIS-Person via normale Attribut-Identifikation oder via AHVN13 keine klaren Ergebnisse liefert, kann die Nutzung der sogenannten Prozesskontrollnummer (PCN), die auch bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung in einem Strafverfahren vergeben wird, enorm hilfreich sein. Wenn die VOSTRA-Daten einer Person mit dieser PCN verknüpft sind, lassen sich allfällige Zweifel bei der Personenidentifikation in der Regel viel schneller beseitigen.

Deshalb wird vorgeschlagen, in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe abisnStReG die nötige Rechtsgrundlage zu schaffen, dass im VOSTRA auch diese Prozesskontrollnummer erfasst werden kann. Sie ist den Behörden, die Grundurteile und hängige Strafverfahren im VOSTRA erfassen, in der Regel bekannt, und die Erfassung verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.