Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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In den Artikeln zur Haftung und zu den Sanktionen (Art. 72 und 73 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 58 und 59 Verordnung «SIS Grenze») wird wie heute schon sichergestellt, dass jeder Missbrauch und jede Verarbeitung von im SIS II gespeicherten Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die den EU-Verordnungen zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden.
Gleich lauten auch die einzuführenden Modalitäten einer ordnungsgemässen Überwachung und Prüfung des SIS II und der Gewährleistung seiner Arbeitsweise (Art. 60 Verordnung «SIS Grenze» und Art. 74 Verordnung «SIS Polizei»): Zu diesem Zweck wurde neu explizit die europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) beauftragt, Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Nutzung des Systems bereitzustellen. Dazu wird von eu-LISA ein Zentraldatenregister sowohl erstellt als auch gehostet. Autorisierten Mitarbeitenden der Schengen- Staaten, der Kommission, von Europol, Eurojust und Frontex wird somit ermöglicht, auf die Daten zuzugreifen, um die erforderlichen Berichte und Statistiken anzufertigen.
Schliesslich ist auch das Inkrafttreten in beiden Verordnungen gleich geregelt (Art. 66 Verordnung «SIS Grenze» und Art. 79 Verordnung «SIS Polizei»). Die neuen SIS-Verordnungen treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Auch die Inbetriebnahme des SIS nach Beschlussfassung der EU-Kommission und die stufenweise Inkraftsetzung der Verordnungen, die eine partielle vorläufige Anwendung in der Schweiz zur Folge hat, sind hier geregelt (vgl. Abschnitt 2.2.6).
2.2.3 Inhalt der Verordnung «SIS Polizei»
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die EU-Verordnung bezüglich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Verordnung «SIS Polizei»). Die Verordnung «SIS Polizei» soll den Beschluss 2007/533/JI des Rates ändern und aufheben und die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Beschluss 2010/261/EU der Kommission aufheben. Im Folgenden wird der Inhalt derjenigen Bestimmungen der Verordnung «SIS Polizei» beschrieben, die für die Schweiz relevante Neuerungen enthalten.16
Kategorien von Daten und Kennzeichnung (Kap. V)
Datenkategorien (Art. 20)
Mit dem vorliegenden Reformpaket werden die Datenkategorien erweitert, die im SIS II bearbeitet werden dürfen. Neben den bereits nach geltendem Recht vorhandenen Daten wie Nachname, Vorname und Geburtsdatum dürfen Ausschreibungen im SIS II mit Angaben zu Personen neu zusätzlich folgende Daten enthalten:
– Information, ob die Person an Aktivitäten im Sinne der Artikel 3–14 der Richtlinie (EU) 2017/54117 zur Terrorismusbekämpfung beteiligt ist;
– Angabe, ob die betreffende Person selbstmordgefährdet ist;
– Angabe, ob die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
– Angabe zur Eintragungsnummer der Person in einem nationalen Register;
– Die Art, das Ausstellungsland, die Nummer(n), das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
– Farbkopie der Identifizierungsdokumente der Person;
16 Die folgenden Kapitel der Verordnung «SIS Polizei» geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass: Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), Kapitel II (Zuständigkeit der Mitgliedstaaten), Kapitel III (Zuständigkeit der Agentur), Kapitel IV (Information der Öffentlichkeit), Kapitel VIII (Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden). 17 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/457/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, AB L 88, 31.03.2017, S. 6.