Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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– Handabdrücke und Gesichtsbilder;
– DNA-Profile bei Vermissten (nur falls keine für die Identifizierung geeigneten daktyloskopischen Daten wie Fingerabdrücke und Handabdrücke verfügbar sind);
– Kategorisierung der Art des Vermisstenfalls (nur Ausschreibungen nach Art. 32).
Diese spezifischere Einteilung ist unerlässlich, damit die Endnutzer des SIS II besser fundierte Entscheide treffen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen können.
Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung (Art. 22)
Artikel 22 Absatz 1 legt den Mindestdatensatz fest (eine Ausnahme bildet Art. 40 [Ausschreibung einer unbekannten Person zwecks Identifizierung]), der für eine Ausschreibung erforderlich ist: Für Personen sind dies der Nachname, das Geburtsdatum, der Ausschreibungsgrund und die zu ergreifende Massnahme im Trefferfall. Diese Vorgaben sind bereits im bestehenden Schengen-Recht enthalten. Neu dürfen Angaben zu besonderen, objektiven, unveränderlichen körperlichen Merkmalen nicht mehr eingetragen werden, wenn sie verfügbar sind, sondern nur noch, wenn diese für die Identifikation der Person unbedingt erforderlich sind. Dies erleichtert die Arbeit der ausschreibenden Behörde.
Vereinbarkeit von Ausschreibungen (Art. 23)
Artikel 23 wurde neu in die Verordnung aufgenommen. Absatz 1 schreibt vor, dass der Schengen-Staat vor der Ausschreibung prüfen muss, ob die Person oder die Sache bereits im SIS II enthalten ist. Dabei sollen auch daktyloskopische Daten verwendet werden, sofern diese vorhanden sind.
Nach Absatz 2 darf pro Person oder Sache grundsätzlich nur eine SIS-Ausschreibung durch einen Schengen-Staat vorgenommen werden. Allerdings dürfen andere Staaten zu derselben Person oder demselben Gegenstand, sofern nötig und die Auschreibungen kompatibel sind, eine weitere Ausschreibung im SIS II eingeben.
Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zwecke der Übergabe- oder Ausliefe-
rungshaft (Kap. VI)
Ausschreibungsziele und -bedingungen (Art. 26)
Artikel 26 regelt die Ausschreibung von Fahndungen zur Festnahme zwecks Auslieferung.
Nach Absatz 4 können die Schengen-Staaten eine Ausschreibung zwecks Verhaftung (im Fall eines laufenden Polizeieinsatzes oder einer laufenden Ermittlung) neu vorübergehend nicht verfügbar machen. Dies bewirkt, dass die Ausschreibung für die Beamten vor Ort für einen begrenzten Zeitraum unsichtbar ist. Für die Mitarbeitenden der SIRENE-Büros sind sie jedoch weiterhin sichtbar. Mit der Unsichtbarmachung soll verhindert werden, dass ein geplanter Polizeieinsatz zur Verhaftung eines dringend gesuchten Straftäters durch einen nicht beteiligten Polizeibeamten gefährdet wird, indem dieser nach einem Hit im SIS II die verdächtige Person beispielsweise festhält und dadurch zu erkennen gibt, dass der Verdächtige im SIS II ausgeschrieben ist und von der Polizei gesucht wird. Die Funktion darf nur für maximal 48 Stunden verwendet werden (mit der Möglichkeit, Verlängerungen von jeweils 48 Stunden vorzunehmen). Die Unsichtbarmachung darf nur eingesetzt werden, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Vorausgesetzt ist weiter die vorgängige Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde des ausschreibenden Staates. Zudem müssen alle Staaten, die in die fragliche Operation involviert sind, über die jeweiligen SIRENE-Büros informiert worden sein.
Neu vorgesehen ist gemäss Artikel 26 Absatz 5 zudem, dass eine Ausschreibung zwecks Verhaftung einer Person mit einer Sachfahndungsausschreibung verbunden werden kann. Vorausgesetzt ist, dass eine eindeutige Verbindung zwischen dieser Person und der gesuchten Sache besteht (etwa Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Waffen usw.).