Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Pflicht zur Ausschreibung bei terroristischen Straftaten
Eine Neuheit ist, dass die Schengen-Staaten durch Artikel 21 Absatz 2 (Verordnung «SIS Polizei» und Verordnung «SIS Grenze») bei Personen, die terroristische Straftaten begehen, zu einer Ausschreibung verpflichtet werden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn diese Ausschreibung behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindern könnte.
Überprüfung der Identität
Auch gewisse Aspekte der Überprüfung der Identität einer Person mittels Lichtbild, Gesichtsbild und daktyloskopischer Daten14 (Art. 32 und 33 Verordnung «SIS Grenze» und Art. 42 und 43 Verordnung «SIS Polizei») lauten gleich: Die Möglichkeit, eine Abfrage anhand von Fingerabdrücken durchzuführen, um eine Person zu identifizieren, ist bereits in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI des Rates vorgesehen. Neu wird diese Abfrage vorgeschrieben, um die Identität der Person, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II aufgefunden wurde, zu bestätigen (Art. 33 Abs. 1 Verordnung «SIS Grenze» und Art. 43 Abs. 1 Verordnung «SIS Polizei»). Zusätzlich können neu neben Lichtbildern und Fingerabdrücken auch Gesichtsbilder, Handabdrücke und ausschliesslich für Vermisste auch DNA-Profile zur Identifizierung einer Person (Art. 42 Abs. 3 Verordnung «SIS Polizei») verwendet werden. Sobald die technische Möglichkeit dazu besteht, dürfen an den Grenzen Licht- und Gesichtsbilder zur Identifizierung einer Person verwendet werden, wobei eine hochgradige Zuverlässigkeit der Identifizierung gewährleistet sein muss,15 (vgl. auch Abschnitte 2.2.3 Verordnung «SIS Polizei» und 2.2.4 Verordnung «SIS Grenze»).
Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte von EU-Agenturen (institutionelle Nutzer) auf das SIS II werden erweitert: Europol (Art. 35 Verordnung «SIS Grenze», Art. 48 Verordnung «SIS Polizei»), Eurojust (Art. 49 Verordnung «SIS Polizei»), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) (Art. 50 Verordnung «SIS Polizei», Art. 46 Verordnung «SIS Grenze»), inkl. der Teams mit rückkehrbezogenen Aufgaben und der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung, haben im Bedarfsfall im Rahmen ihres Mandats Zugriff auf das SIS II und die darin enthaltenen Daten. Konkret heisst dies, dass der bereits vorhandene Zugriff von Europol auf das SIS II auf Ausschreibungen von Vermissten und auf Einreiseverweigerungen ausgeweitet wird mit der Möglichkeit, Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs auszutauschen und zusätzlich abzufragen. Ganz neu hingegen ist der mandatsbezogene Zugriff von Frontex, insoweit dieser zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich und im Einsatzplan für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist und der Durchführung von Sicherheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, oder Grenzkontrollen dient.
Weitere Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen gibt es zudem im Bereich der Definitionen (Art. 3 Verordnung «SIS Grenze», Art. 3 Verordnung «SIS Polizei»). Es werden neue, vor allem technische Definitionen in die Verordnungen aufgenommen. Eine Übereinstimmung («Match») ergibt sich aus der Durchführung von drei Schritten: (1) Ein Nutzer nimmt eine Abfrage vor; (2) diese Abfrage ergibt, dass ein anderer Schengen-Staat eine Ausschreibung in das SIS eingegeben hat; (3) die Daten der Ausschreibung im SIS stimmen mit den für die Abfrage verwendeten Daten überein. Wenn eine Übereinstimmung verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt – sie wurde vom Nutzer oder aufgrund der biometrischen Merkmale bestätigt, und es sind weitere Massnahmen erforderlich –, wird von einem Treffer (Hit) gesprochen.
14 Hand- und Fingerabdrücke 15 Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS II legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit der erforderlichen Technologie vor, zu dem das Europäische Parlament konsultiert wird.