Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/33
(42) Die nationale Behörde oder die Stelle der Union, die die Daten in das betreffende EU-Informationssystem
eingegeben hat, sollte diese Verknüpfungen bestätigen bzw. entsprechend ändern. Diese nationale Behörde oder Stelle der Union sollte auf die im CIR oder im SIS und im MID gespeicherten Daten für die Zwecke einer manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten zugreifen dürfen.
(43) Die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten sollte von der Behörde vorgenommen werden, die die Daten
eingegeben bzw. aktualisiert hat, welche zu der Übereinstimmung geführt haben, aufgrund deren eine Verknüpfung zu in einem anderen EU-Informationssystem gespeicherten Daten angelegt wurde. Die für die manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten zuständige Behörde sollte jeweils prüfen, ob Mehrfach identitäten vorliegen, die sich in gerechtfertigter Weise oder in ungerechtfertigter Weise auf dieselbe Person beziehen. Eine derartige Prüfung sollte nach Möglichkeit im Beisein der betreffenden Person erfolgen und bei Bedarf unter Anforderung zusätzlicher Präzisierungen oder Auskünfte. Die Prüfung sollte unverzüglich und in Übereinstimmung mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit von Informationen vorgenommen werden. Besonders an Grenzen werden die beteiligten Personen in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt für die Dauer der Überprüfung, die aus diesem Grunde nicht unbegrenzt dauern sollte. Die Tatsache, dass im MID eine gelbe Verknüpfung angezeigt wird, sollten nicht als solche ein Grund für die Einreiseverweigerung sein, und eine Entscheidung über die Gestattung oder Verweigerung der Einreise sollte ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) getroffen werden.
(44) Für über das SIS generierte Verknüpfungen, die sich auf Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der
Übergabe- oder Auslieferungshaft, von Vermissten oder Schutzbedürftigen oder von im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesuchten Personen oder auf Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfragen oder gezielten Kontrollen beziehen, sollte das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung vorgenommen hat, für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig sein. Diese Kategorien von SIS-Ausschreibungen haben einen sensiblen Charakter und sollten daher nicht notwendigerweise gegenüber den Behörden, die die damit verknüpften Daten in einem anderen EU-Informationssystem eingegeben oder aktualisiert haben, offengelegt werden. Durch die Erstellung einer Verknüpfung zu SIS-Daten sollte den nach Maßgabe der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1860 (10), (EU) 2018/1861 (11) und (EU) 2018/1862 (12) zu ergreifenden Maßnahmen nicht vorgegriffen werden.
(45) Die Erstellung solcher Verknüpfungen erfordert Transparenz gegenüber den betroffenen Einzelpersonen. Um die
Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht der Union zu erleichtern, sollten Einzelpersonen, die Gegenstand einer roten Verknüpfung oder einer weißen Verknüpfung nach einer manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten sind, unbeschadet der Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass nationale Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden, schriftlich unterrichtet werden. Diese Einzelpersonen sollten eine einmalige Kennnummer erhalten, anhand derer sie die Behörde finden können, an die sie sich zwecks Ausübung ihrer Rechte wenden sollten.
(46) Wird eine gelbe Verknüpfung erstellt, so sollte die Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener
Identitäten zuständig ist, Zugang zum MID erhalten. Wenn eine rote Verknüpfung besteht, so sollten mitglieds taatliche Behörden oder Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem im CIR enthaltenen EU-Informationssystem oder zum SIS haben, Zugang zum MID erhalten. Eine rote Verknüpfung sollte anzeigen, dass eine Person in ungerechtfertigter Weise verschiedene Identitäten benutzt oder dass eine Person die Identität eines anderen benutzt.
(47) Besteht eine weiße oder eine grüne Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen, so sollten
mitgliedstaatliche Behörden und Stellen der Union Zugang zum MID erhalten, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle Zugang zu beiden Informationssystemen hat. Ein solcher Zugang sollte zu dem alleinigen Zweck gewährt werden, dieser Behörde oder Stelle zu ermöglichen, potentielle Fälle zu ermitteln, in denen die Daten im MID, CIR und SIS falsch verknüpft oder unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, und Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen und die Verknüpfung zu aktualisieren oder zu löschen.
(9) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). (10) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1). (11) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14). (12) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).