Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.

Eurojust, Europol und die die Europäische Staatsanwaltschaft können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnung (EU) 2019/816 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.

Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.

Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.“

4. Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p) unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;“

5. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„da) die Beratergruppe für Interoperabilität;“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.

Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.

Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.

Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.“

Artikel 63

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1861

Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:

„22. „ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) geschaffene Europäische Suchportal.

23. „gemeinsamer BMS“ den durch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten.

24. „CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;

25. „MID“ den durch Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfach identitäten.“

(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“