Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

c) einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, um die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herzustellen,

d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen,

e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem CS-VIS,

f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und der zentralen Infrastruktur des durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals und des durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten.“

(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“

Artikel 65

Änderung des Beschlusses 2008/633/JI

Der Beschluss 2008/633/JI wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung hervorgeht, dass Daten im VIS gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf das VIS zugreifen, wenn die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Zugangsbedingungen erfüllt sind.“

(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt hat und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung hervorgeht, dass Daten im VIS gespeichert sind, darf Europol zum Zwecke von Abfragen auf das VIS zugreifen, wenn die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Zugangsbedingungen erfüllt sind.“

KAPITEL X

Schlussbestimmungen

Artikel 66

Berichte und Statistiken

(1) Die folgenden Daten zum ESP dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mit gliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden:

a) Zahl der Abfragen pro ESP-Nutzerprofil;

b) Zahl der Abfragen in den einzelnen Interpol-Datenbanken.

Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der Daten darf nicht möglich sein.

(2) Die folgenden Daten zum CIR dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mit gliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden:

a) Zahl der Abfragen für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 22;

b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr der Person;