Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 49Fedlex · Vorlage

22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/75

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b) einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS;

c) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt, und

d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.“

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten auch über das ESP abgefragt werden.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten auch über die sichere Kommunikationsinfrastruktur gemäß Absatz 1 Buchstabe d übermittelt werden. Diese Übermittlungen sind auf das Maß beschränkt, in dem die Daten für die in der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke erforderlich sind.“

3. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Die SIRENE-Büros gewährleisten außerdem die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/817. In dem für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichem Maße können die SIRENE-Büros für die in den Artikeln 21 und 26 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke auf die im CIR und im MID gespeicherten Daten zugreifen.“

4. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten mit der CS-SIS in ihrem N.SIS protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und der Datenver arbeitung kontrolliert, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS gewährleistet werden können, sowie für die Zwecke der Datenintegrität und -sicherheit. Diese Anforderung gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten automatisierten Prozesse.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten über das ESP ebenfalls protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.“

5. In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/817.“

6. Artikel 60 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) „Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 und der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die Daten nach Artikel 15 Absatz 4 und nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken; dies darf eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen.

eu-LISA gestattet der Kommission und den Stellen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Anfrage gewährt eu-LISA den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.“

Artikel 64

Änderung der Entscheidung 2004/512/EG

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) erhält folgende Fassung:

„(2) Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus

a) der zentralen Infrastruktur des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

b) einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt,