Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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L 135/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

15. Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des ETIAS-Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. Außerdem ist die Agentur für technische Prüfungen zuständig, die zur Erstellung und Aktualisierung der ETIAS-Überprüfungsregeln erforderlich sind. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfra struktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, das Überprüfungsinstrument für Antragsteller, das Einwilligungsinstrument für Antragsteller, das Bewertungsinstrument für die ETIAS-Überwachungsliste, den Zugang für Beförderungsunternehmen, den Web-Dienst und die Software für die Antragsbe arbeitung zuständig.“

16. Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken. Nach Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und die Erstellung von Analyseberichten den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, die Umsetzung der ETIAS-Überprüfungsregeln im Sinne des Artikels 33 zu unterstützen, die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung sowie hoher Epidemierisiken zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern und die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu unterstützen.“

17. Dem Artikel 84 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die täglichen Statistiken werden in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.“

Artikel 62

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Datenqualität

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme unter der betrieblichen Verantwortung der Agentur eingegebenen Daten führt die Agentur unter enger Einbeziehung ihrer Beratergruppen für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten der für diese Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente und des Artikels 37 der Verordnungen (EU) 2019/817 (*) und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ein.

(2) Die Agentur richtet gemäß Artikel 39 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken, der nur anonymisierte Daten enthält und für den spezifische Bestimmungen in den Rechtsinstrumenten zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von von der Agentur verwalteten IT-Großsystemen gelten, ein.“

(*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(**) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)“

2. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„eea) die Berichte über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen.“