Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/77
c) Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;
d) Zahl der Abfragen mit und ohne biometrische Daten.
Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der Daten darf nicht möglich sein.
(3) Die folgenden Daten zum MID dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mit gliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden:
a) Zahl der Abfragen mit und ohne biometrische Daten;
b) Zahl der Verknüpfungen, aufgeschlüsselt nach Verknüpfungsart, und die EU-Informationssysteme, die die verknüpften
Daten enthalten;
c) Zeitraum, für den eine gelbe und rote Verknüpfung im System verblieben ist.
Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der Daten darf nicht möglich sein.
(4) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten zugreifen.
(5) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Europol können auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten zur Durchführung von strategischen, themenbezogenen und operativen Analysen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/794 zugreifen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 speichert eu-LISA die in diesen Absätzen genannten Daten im CRRS. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der im CRRS enthaltenen Daten darf nicht möglich sein, jedoch müssen die Daten den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Behörden die Möglichkeit geben, anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen, um die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern, Behörden bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Gestaltung der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.
(7) Auf Anfrage werden der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte relevante Informationen von der Kommission zur Verfügung gestellt, damit sie die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Grundrechte bewerten kann.
Artikel 67
Übergangszeitraum für die Nutzung des Europäischen Suchportals
(1) Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Datum der Inbetriebnahme des ESP gelten die Pflichten nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 nicht, und die Benutzung des ESP ist fakultativ.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zeitraum einmal um höchstens ein Jahr verlängert wird, wenn eine Bewertung der Umsetzung des ESP ergeben hat, dass eine solche Verlängerung insbesondere angesichts der Auswirkungen, die die Inbetriebnahme des ESP auf die Organisation und die Dauer der Grenzübertrittskontrollen hätte, notwendig ist.
Artikel 68
Übergangszeit für die Bestimmungen über den Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
Artikel 22, Artikel 60 Nummern 8 und 9, Artikel 61 Nummern 10 und 11 und Artikel 65 gelten ab dem Tag der Inbetriebnahme des CIR gemäß Artikel 72 Absatz 3.
(40) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).