Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/90 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

bewusst gemachte Falschangaben handeln, und mit den bisher bestehenden Möglichkeiten können unbewusst falsche, unvollständige oder bewusst falsche Identitätsdaten und Reisedokumentendaten nicht mittels Vergleich mit in anderen Systemen gespeicherten Daten als solche erkannt werden. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein technisches Instrument einzuführen, das die genaue Identifizierung von Personen zu diesen Zwecken ermöglicht.

(39) Der MID sollte Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten

herstellen und speichern, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Der MID sollte ausschließlich Verknüpfungen zwischen Daten über Personen enthalten, die in mehr als einem EU-Informationssystem erfasst sind. Die verknüpften Daten sollten strikt auf die Daten begrenzt werden, die erforderlich sind, um zu verifizieren, ob eine Person in gerechtfertigter Weise oder in ungerechtfertigter Weise mit mehreren Identitäten in unterschiedlichen Systemen erfasst ist, oder um zu überprüfen, ob es sich bei zwei Personen mit ähnlichen Identitätsdaten um ein und dieselbe Person handelt. Die durch das ESP und den gemeinsamen BMS erfolgende Datenverarbeitung zum Zwecke der systemübergreifenden Verknüpfung von individuellen Dateien sollte ein absolutes Mindestmaß nicht überschreiten und zu diesem Zweck auf eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten begrenzt werden, welche dann erfolgen sollte, wenn neue Daten in eines der Systeme, die Daten im CIR hinterlegt haben, oder in das SIS aufgenommen werden. Der MID sollte Absicherungen gegen eine mögliche Diskriminierung von Personen mit legalen Mehrfachidentitäten und gegen derartige Personen beschwerende Entscheidungen einschließen.

(40) Diese Verordnung sieht die Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren vor, die die korrekte Identifizierung

der betroffenen Personen ermöglichen sollen. Diese Verfahren bedeuten einen Eingriff in die nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte dieser Personen. Da die EU-Informationssysteme nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen wirksam genutzt werden können, ist ein solcher Eingriff aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen EU-Informationssysteme errichtet wurden (wirksames Management der Unionsgrenzen, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Visapolitik der Union), gerechtfertigt.

(41) Das ESP und der gemeinsame BMS sollten immer dann, wenn von einer nationalen Behörde oder von einer Stelle

der Union neue Datensätze angelegt oder hochgeladen werden, einen Datenabgleich über die im CIR und im SIS erfassten Personen vornehmen. Der Datenabgleich sollte automatisch erfolgen. Um etwaige Verknüpfungen anhand biometrischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf den gemeinsamen BMS zurückgreifen. Um etwaige Verknüpfungen anhand alphanumerischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf das ESP zurückgreifen. Der CIR und das SIS sollten dazu geeignet sein, die gleichen oder ähnlichen Daten über eine in verschiedenen Systemen erfasste Person zu ermitteln. Werden solche Daten ermittelt, sollte eine Verknüpfung angelegt werden, die anzeigt, dass es sich jeweils um ein und dieselbe Person handelt. Der CIR und das SIS sollten so konfiguriert werden, dass etwaige kleinere Transliterations- oder Buchstabierfehler in einer Weise erkannt werden, dass sie keine nicht gerechtfertigten beschwerenden Maßnahmen für die betreffende Person zur Folge haben.

(42) Die nationale Behörde oder die Stelle der Union, die die Daten in das betreffende EU-Informationssystem

eingegeben hat, sollte diese Verknüpfungen bestätigen bzw. entsprechend ändern. Die nationale Behörde oder die Stelle der Union sollte auf die im CIR oder im SIS und im MID gespeicherten Daten für die Zwecke einer manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten zugreifen dürfen.

(43) Eine manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten sollte von der Behörde vorgenommen werden, die die Daten

eingegeben bzw. aktualisiert hat, welche zu der Übereinstimmung geführt haben, aufgrund deren eine Verknüpfung zu in einem anderen EU-Informationssystem gespeicherten Daten angelegt wurde. Die für die manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten zuständige Behörde sollte jeweils prüfen, ob Mehrfach identitäten vorliegen, die sich in gerechtfertigter Weise oder in ungerechtfertigter Weise auf dieselbe Person beziehen. Eine derartige Prüfung sollte nach Möglichkeit im Beisein der betreffenden Person erfolgen und bei Bedarf unter Anforderung zusätzlicher Präzisierungen oder Auskünfte. Die Prüfung sollte unverzüglich und in Übereinstimmung mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit von Informationen vorgenommen werden.

(44) Für über das SIS erhaltene/generierte Verknüpfungen, die sich auf Ausschreibungen von Personen zum Zwecke

der Übergabe- oder Auslieferungshaft, von Vermissten oder Schutzbedürftigen oder von im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesuchten Personen oder auf Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfragen oder gezielten Kontrollen beziehen, sollte das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung vorgenommen hat, für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig sein. Diese Kategorien von SIS-Ausschreibungen haben einen sensiblen Charakter und sollten daher