Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/91

nicht notwendigerweise gegenüber den Behörden, die die damit verknüpften Daten in einem anderen EU-Informationssystem eingegeben oder aktualisiert haben, offengelegt werden. Durch die Erstellung einer Verknüpfung zu SIS-Daten sollte den nach Maßgabe der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1860 (8), (EU) 2018/1861 (9) und (EU) 2018/1862 (10) zu ergreifenden Maßnahmen nicht vorgegriffen werden.

(45) Die Erstellung solcher Verknüpfungen erfordert Transparenz gegenüber den betroffenen Einzelpersonen. Um die

Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht der Union zu erleichtern, sollten Einzelpersonen, die Gegenstand einer roten Verknüpfung oder einer weißen Verknüpfung nach einer manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten sind, unbeschadet der Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass nationale Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden, schriftlich unterrichtet werden. Diese Einzelpersonen sollten eine einmalige Kennnummer erhalten, anhand derer sie die Behörde finden können, an die sie sich zwecks Ausübung ihrer Rechte wenden sollten.

(46) Wird eine gelbe Verknüpfung erstellt, so sollte die Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener

Identitäten zuständig ist, Zugang zum MID erhalten. Wenn eine rote Verknüpfung besteht, so sollten mitglieds taatliche Behörden oder Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem im CIR enthaltenen EU-Informationssystem oder zum SIS haben, Zugang zum MID erhalten. Eine rote Verknüpfung sollte anzeigen, dass eine Person in ungerechtfertigter Weise verschiedene Identitäten benutzt oder dass eine Person die Identität eines anderen benutzt.

(47) Besteht eine weiße oder eine grüne Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen, so sollten

mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union Zugang zum MID erhalten, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle Zugang zu beiden Informationssystemen hat. Ein solcher Zugang sollte zu dem alleinigen Zweck gewährt werden, dieser Behörde oder Stelle zu ermöglichen, potenzielle Fälle zu ermitteln, in denen die Daten im MID, CIR und SIS falsch verknüpft oder unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, und Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen und die Verknüpfung zu aktualisieren oder zu löschen.

(48) Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit

und des Rechts (eu-LISA) sollte automatische Datenqualitätskontrollmechanismen und gemeinsame Datenqualität sindikatoren konzipieren. Ferner sollte eu-LISA dafür verantwortlich sein, Kapazitäten für die zentrale Überwachung der Datenqualität zu entwickeln und regelmäßige Datenanalyseberichte zu erstellen, um eine bessere Kontrolle der Umsetzung der EU-Informationssysteme in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sollten Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten einschließen. Ziel dieser Datenqualitätss tandards sollte sein, dass die EU-Informationssysteme und die Interoperabilitätskomponenten die automatische Ermittlung anscheinend falscher oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen und so dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die Möglichkeit gegeben wird, die betreffenden Daten zu überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(49) Die Kommission sollte die von eu-LISA erstellten Qualitätsberichte auswerten und gegebenenfalls entsprechende

Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, einen Aktionsplan aufzustellen, in dem Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel bei der Datenqualität beschrieben werden, und regelmäßig über dabei erzielte Fortschritte Bericht erstatten.

(50) Das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format — im Folgenden „UMF“) sollte als Standard für den

strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen. Durch das UMF sollten ein gemeinsames Vokabular und logische Strukturen für üblicherweise ausgetauschte Informationen vorgegeben werden, damit ausgetauschte Inhalte einheitlich und semantisch gleichwertig erstellt und gelesen werden können und somit die Interoperabilität verbessert wird.

(51) Im VIS, im SIS sowie in allen anderen bestehenden oder neuen Modellen für den grenzübergreifenden

Informationsaustausch und Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres, die von Mitgliedstaaten entwickelt wurden oder werden, kann die Umsetzung des UMF-Standards in Betracht gezogen werden.

(8) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1). (9) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14). (10) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).