Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Personendaten, die in den Zentralkomponenten gespeichert oder verarbeitet werden oder Daten, auf die über die Zentralkomponente zugegriffen werden, dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden (Art. 50). Gemäss Artikel 50 gilt dies unter Vorbehalt der jeweiligen Datenschutzbestimmungen zur Übermittlung von Daten in den Rechtsgrundlagen der von der Interoperabilität betroffenen EU-Informationssysteme sowie die Abfrage von Interpol-Daten durch das ESP gemäss den EU-Interoperabilitätsverordnungen.
Artikel 51 und 52 regeln die Überwachung durch die Aufsichtsbehörden sowie die Prüfungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Schengen-Staaten haben dafür zu sorgen, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtsmässigkeit der Datenverarbeitung unabhängig überwachen können. Dazu müssen sie die Aufsichtsbehörden mit ausreichenden Ressourcen und Fachkenntnissen ausstatten und die für die Überwachung nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Die Aufsichtsbehörden müssen jährlich die Anzahl Anfragen auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die getroffenen Folgemassnahmen veröffentlichen. Mindestens alle vier Jahre müssen sie die Datenverarbeitungsvorgänge nach einschlägigen internationalen Standards prüfen. Der europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Datenverarbeitungsvorgänge seitens eu-LISA, ETIAS-Zentralstelle und Europol zuständig. Die nationalen Aufsichtsbehörden und der europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht der Nutzung der Zentralkomponenten und der Anwendung anderer Bestimmungen der EU-Interoperabilitätsverordnungen (Art. 53). Alle zwei Jahre erstellt der europäische Datenschutzbeauftragte einen gemeinsamen Bericht über diese Tätigkeiten. Der Bericht enthält für jeden Schengen-Staat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Staats erstellt wird.
Verantwortlichkeiten (Kapitel VIII)
Bis zu Artikel 57 stimmen die Artikelnummern in den beiden Interoperabilitätstexten überein. In Artikel 54 und 55 sind die Verantwortlichkeiten von eu-LISA während der Entwicklungsphase und nach der Inbetriebnahme aufgeführt. eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung der Zentralkomponenten, für die Anpassungen, die aufgrund der Interoperabilität an den Zentralsystemen des EES, VIS, ETIAS, SIS, Eurodac, ECRIS-TCN nötig werden, sowie für die Kommunikationsinfrastruktur. Nach Inbetriebnahme garantiert sie den Betrieb, übernimmt die technische Verwaltung und die Wartung der Systeme. Dabei ist sichergestellt, dass eu-LISA keinen Zugang zu personenbezogenen Daten hat. Artikel 56 listet die Zuständigkeiten der Schengen-Staaten auf. Dazu gehören unter anderem die Anbindung der nationalen Systeme an die neuen Zentralkomponenten oder die Verwaltung und Regelung des Zugangs der berechtigten nationalen Behörden zum ESP, CIR und MID. Die Verordnung «IOP Polizei» listet in Artikel 57 die Verantwortlichkeiten von Europol auf. Die Zuständigkeiten der ETIAS-Zentralstelle (Art. 57 Verordnung «IOP Grenzen», Art. 58 Verordnung «IOP Polizei») lauten wieder in beiden Verordnungstexten gleich.