Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Führen von Protokollen (Art. 36)
Sowohl eu-LISA als auch die Schengen-Staaten haben über die Datenverarbeitungsvorgänge und Abfragen im MID Protokoll zu führen. Die Bestimmungen zur Verwendung der Protokolle und der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, die in Ziffer 3.1.1 zu Artikel 10 aufgeführt sind, gelten analog.
Übergangszeitraum für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten
In Artikel 69 «IOP Grenzen», resp. Artikel 65 «IOP Polizei» ist der Übergangszeitraum für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten geregelt. Nachdem der MID fertig entwickelt und erfolgreich getestet wurde, und bevor dieser für alle in Betrieb genommen wird, sollen alle bereits im EES, VIS, Eurodac und SIS vorhandenen Daten auf Mehrfachidentitäten geprüft werden. Zuständig für diese Verifizierung ist die ETIAS-Zentralstelle. Sofern eine gelbe Verknüpfung zu einer SIS Ausschreibung gemäss Artikel 26, 32, 34 oder 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 erstellt wird, wird das zuständige SIRENE-Büro in die Verifizierung miteinbezogen. Erst sobald alle gelben Verknüpfungen geprüft und deren Status auf grün, weiss oder rot aktualisiert wurde, informiert die ETIAS-Zentralstelle die EU-Kommission, die danach über die effektive Inbetriebnahme des MID entscheidet. Die Prüfung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein, eine Fristverlängerung ist möglich.
3.2 Weitere Bestimmungen
Die zwei EU-Verordnungen enthalten neben den Bestimmungen zu den vier neuen Zentralkomponenten, die den Hauptteil der EU-Interoperabilitätsverordnungen ausmachen, zahlreiche weitere Bestimmungen. Deren Inhalt wird im Folgenden zusammengefasst dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass verschiedene der erwähnten Bestimmungen in der Schweiz erst auf Verordnungsstufe umzusetzen sein werden oder gar keiner Umsetzung ins Schweizer Recht bedürfen.
Massnahmen zur Unterstützung der Interoperabilität (Kapitel VI)
Um die Interoperabilität der verschiedenen EU-Informationssysteme zu ermöglichen, sind folgende unterstützende Massnahmen geplant:
Artikel 37 enthält Bestimmungen über die Datenqualitätsanforderungen. Einerseits sind Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle vorgesehen, andererseits werden Mindeststandards eingeführt, die für die Eingabe von Daten in die EU-Informationssysteme und die Zentralkomponenten erfüllt sein müssen. Mit dem universellen Nachrichtenformat (Universal Message Format) wird ein gemeinsamer Standard für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch eingeführt (Art. 38). Dieser Standard soll beim EES, ETIAS, Eurodac, ECRIS-TCN, ESP, CIR und MID verwendet werden und könnte auch von zukünftigen Informationssystemen genutzt werden. Für Analyse- und Statistikzwecke wird der zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (Central Repository for Reporting and Statistics) aufgebaut (Art. 39). Dieser soll systemübergreifende statistische Daten bereitstellen. Die Daten werden dazu anonymisiert, damit die Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist.