Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Die Datenweitergabe an berechtigte Stellen (Art. 110h), die Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, CIR und MID sowie die Sanktionen bei der missbräuchlichen Verwendung der Daten sind ebenfalls auf Gesetzesstufe zu regeln (Art. 120d). Dabei werden auch die aktuellen Bestimmungen zu C-VIS, EES und ETIAS angepasst.

Zusätzlich sind weitere Ausführungen und Präzisierungen in den Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten der EU zu erwarten, die der Schweiz zu gegebener Zeit ebenfalls notifiziert werden und voraussichtlich ebenfalls auf Verordnungsstufe umzusetzen sein werden.

Schliesslich sind die Verweise auf die EU-Verordnungen im Gesetz zu aktualisieren.

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbe-

reich

Im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)23 müssen einzelne Verweise auf Bestimmungen im AIG angepasst werden, die im Rahmen der vorliegenden Revision geändert werden. Damit sind keine materiellen Änderungen im BGIAA verbunden.

Verantwortlichkeitsgesetz

Das Verantwortlichkeitsgesetz (VG)24 regelt in den Artikeln 19a und b aktuell das SIS. Die EU-Rechtsgrundlagen von EES, VIS, ETIAS und der Zentralkomponenten kennen ähnliche Haftungsbestimmungen bei einem Schaden, der durch eine widerrechtliche Datenbearbeitung erfolgt ist, wie sie bereits für das SIS gelten. Es erscheint deswegen angezeigt, alle Schengen-Dublin-Informationssysteme bzw. deren Komponenten, die eine Haftungsbestimmungen kennen, im Verantwortlichkeitsgesetz zu regeln. Der sBMS und das ESP stellen keine Zusammenstellung von Daten im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG dar, da darin keine Personendaten gespeichert sind. Entsprechend wird auch der Begriff «Komponenten» eingefügt und nicht nur von «Informationssystemen» gesprochen.

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Neben dem AIG ist, wie einleitend ausgeführt wurde, auch das BPI anzupassen. Dieses regelt die Rechtsgrundlagen der bestehenden polizeilichen Informationssysteme des Bundes. Auch hier gilt, dass die meisten Bestimmungen der beiden EU-Interoperabilitätsverordnungen direkt anwendbar sind und entsprechend keiner Umsetzung im schweizerischen Recht bedürfen. Nach Artikel 17 DSG, bedarf die Datenbearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch Behörden des Bundes einer formell-gesetzlichen Grundlage. Entsprechend sind die Zentralkomponenten, die im BPI geregelte Schengen-Dublin-Informationssysteme betreffen, dort zu regeln. Dies betrifft die Zentralkomponenten, die das SIS miteinbeziehen.

23 SR 142.51

24 SR 170.32