Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Ausländer- und Integrationsgesetz

Einige der im schweizerischen Recht umzusetzenden Bestimmungen bedingen Anpassungen im AIG.

Da es sich bei den im AIG geregelten Informationssystemen um Systeme handelt, die im Dublin-Assoziierungsabkommen geregelt sind und auch um Verwechslungen mit dem «Schengener Informationssystem N-SIS» zu verhindern, wird der Begriff «Schengen-Dublin-Informationssysteme» eingeführt.

Aufgrund der Einführung der Zentralkomponenten bei den Schengen-Dublin-Informationssystemen sind die Kapitel 14 -14c des AIG neu zu gliedern. Ein Kapitel soll die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz enthalten. Ein anderes soll alle Informationssysteme regeln, ein Kapitel soll die Regelungen zur Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen und ein weiteres soll die Datenschutzbestimmungen im Schengen-Dublin-Bereich enthalten.

Da mit der Einführung der Interoperabilität neun EU-Verordnungen angepasst werden mussten (zu ETIAS, EES, SIS, siehe dazu Ziff. 3.2), sind auch die entsprechenden Bestimmungen im AIG anzupassen, die diese Schengen-Dublin-Informationssysteme heute regeln bzw. in Zukunft regeln werden.

Neu wird der CIR Bestandteil von EES, ETIAS, VIS (und zu einem späteren Zeitpunkt Eurodac). Im AIG sind die entsprechenden Bestimmungen anzupassen, da der CIR einen Teil des Zentralsystems der verschiedenen EU-Systeme wie VIS, Eurodac, EES und ETIAS insoweit ersetzt, als dass im CIR neu gewisse alphanummerische (Identitätsdaten und Daten zu den Reisedokumenten) und biometrische Daten der einzelnen Systeme gespeichert werden. So muss im AIG geregelt werden, welche Daten im Zentralsystem des jeweiligen Informationssystems gespeichert bleiben und welche Daten neu im CIR gespeichert werden.

Des Weiteren sind die einzelnen Zentralkomponenten zu regeln. So werden speziell der Inhalt und die Zugriffe auf die einzelnen Zentralkomponenten definiert (sBMS in Art. 110, CIR in Art. 110a-110d, und MID in Art. 110f). Dies entspricht der Vorgabe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG), der vorsieht, dass Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Beim CIR sind die unterschiedlichen Zugriffsmöglichkeiten je nach Zweck zu regeln (Identitätsabklärung in Art. 110b, Verifizierung von Mehrfachidentitäten in Art. 110c, und Aufdeckung von Straftaten in Art. 110d). Bei Letzterem sollen alle benannten Behörden, insbesondere der NDB, im CIR überprüfen können, ob Daten in den nicht polizeilichen Schengen-Dublin-Informationssystemen (EES, ETIAS, VIS) vorhanden sind («Treffer/kein Treffer»-Mechanismus gemäss Art. 22 der EU-Interoperabilitätsverordnungen). Zum Zweck der Identitätsabklärung sind die Polizeibehörden zu bezeichnen. Es ist weiter festzulegen, welche Behörde für die Verifizierung von Mehrfachidentitäten in welchen Fällen zuständig ist.

Auch die Datenabfrage mittels ESP (Art. 110e) sowie die unterschiedlichen Zugriffsrechte auf den MID (Art. 110g) durch die zuständigen Behörden sind zu regeln.

22 SR 235.1