Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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betreffenden Daten überprüfen und die Verknüpfung, falls nötig, berichtigen oder löschen. Handelt es sich hingegen um eine Verknüpfung auf eine SIS-Ausschreibung gemäss Artikel 26, 32, 34 oder 36 der Verordnung (EU) 2018/1862, muss sie umgehend das zuständige SIRENE-Büro des Schengen-Staates, der die Ausschreibung erfasst hat, informieren. In diesem Fall übernimmt das SIRENE-Büro die Verifizierung und berichtigt oder löscht gegebenenfalls die Verknüpfung. Die Behörde, welche die Hinweise auf falsche Verknüpfungen erhalten hat, informiert in jedem Fall unverzüglich die für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten zuständige Behörde über jegliche Berichtigung oder Löschung der roten Verknüpfung.

Weisse Verknüpfung (Art. 33)

Eine weisse Verknüpfung entsteht entweder automatisch bei der Prüfung auf Mehrfachidentitäten durch den MID gemäss Artikel 27 (wenn zum Beispiel die Identitätsdaten und die biometrischen Daten in den verknüpften Daten übereinstimmen) oder als Resultat der manuellen Verifizierung gemäss Artikel 29 (wenn die biometrischen Daten identisch sind, die Identitätsdaten aber ähnlich oder unterschiedlich sind und die für die Verifizierung zuständige Behörde feststellt, dass es sich um dieselbe Person handelt). Eine weisse Verknüpfung zeigt demnach an, dass es sich bei den verknüpften Daten um ein und dieselbe Person handelt, diese also schon in mindestens einem anderen EU-Informationssystem verzeichnet ist. Wird eine weisse Verknüpfung zwischen Daten im EES, ETIAS, VIS, Eurodac oder ECRIS-TCN erstellt, wird die entsprechende individuelle Datei im CIR aktualisiert.

Wenn eine weisse Verknüpfung als Resultat der Verifizierung durch die zuständige Behörde erstellt wird, informiert diese die betroffene Person mittels Standardformular, dass ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten vorliegen und teilt ihr mit, wie und wo sie Informationen zu den Daten erhält (mittels Angabe der einmaligen Kennnummer und der Adresse des Webportals). Wie bei einer roten Verknüpfung kann die Behörde darauf verzichten, die Person zu informieren, wenn dies aus Sicherheitsgründen nötig ist.

Wenn einer Behörde eines Schengen-Staates Hinweise vorliegen, dass eine weisse Verknüpfung unrichtig erfasst wurde, nicht aktuell ist oder Daten in Umgehung der EU-Interoperabilitätsverordnungen bearbeitet wurden, muss sie die betreffenden Daten überprüfen und die Verknüpfung falls nötig berichtigen oder löschen. Die ursprünglich für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten zuständige Behörde muss unverzüglich informiert werden.