Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Umsetzung der EU-Interoperabilitätsverordnungen ist in der Schweiz mit finanziellem und personellem Aufwand bei der Bundesverwaltung und bei den Kantonen verbunden. Die in Kapitel 6 aufgeführten Aufwände sind jedoch im Zusammenhang mit dem zu erwartenden grossen Nutzen der neuen Möglichkeiten zu sehen, die durch die beiden EU-Interoperabilitätsverordnungen eingeführt werden. Vorhandene Informationen werden effizienter und gezielter genutzt werden können, was einen grossen Mehrwert für die Arbeit der Grenzkontroll-, Migrations- und Strafverfolgungsbehörden darstellt. Die Sicherheit im Schengen-Raum wird sich durch die Interoperabilität erhöhen.
4.3 Umsetzungsfragen
4.3.1 Rechtlicher Umsetzungsbedarf
Die Verordnungen «IOP Grenzen» und «IOP Polizei» enthalten sowohl direkt anwendbare Bestimmungen wie auch solche, die landesrechtlich konkretisiert werden müssen. Diejenigen Neuerungen, welche eine Anpassung von Bundesgesetzen erfordern, werden in diesem Abschnitt beschrieben. Zahlreiche Neuerungen haben demgegenüber nur Auswirkungen auf das später zu erlassende Verordnungsrecht und bleiben im Folgenden unberücksichtigt. Durch die EU-Interoperabilitätsverordnungen werden weder die bestehenden Zugriffsrechte der einzelnen Behörden auf die zugrundeliegenden Systeme erweitert, noch die Zweckbindungsbestimmungen der EU-Informationssysteme geändert. Stattdessen werden unter anderem mit dem Webportal neue Möglichkeiten geschaffen, welche die Kommunikation zwischen erfassten Personen und den zuständigen nationalen Behörden erleichtern sollen. Der Zugang auf sensible Personendaten bleibt damit auch nach Übernahme der beiden EU-Verordnungen klar geregelt.
Die Zentralkomponenten verbinden Informationssysteme, die im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)20 geregelt sind, sowie polizeiliche Datenbanken, die im Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme des Bundes (BPI)21 geregelt sind. Aus Gründen der Transparenz sollen die Zentralkomponenten entsprechend in diesen beiden Gesetzen geregelt werden, soweit sie Informationssysteme betreffen, die aktuell in einem dieser Gesetze ihre formell-gesetzliche Grundlage haben. Die Zentralkomponenten werden in der Reihenfolge entsprechend ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme geregelt (sBMS zuerst, gefolgt von CIR, ESP und MID).
Sowohl im AIG als auch im BPI drängen sich aufgrund der Einführung der Zentralkomponenten Anpassungen der Gliederung auf.
Der konkrete Anpassungsbedarf in den einzelnen Gesetzen wird im Folgenden zusammengefasst (vgl. Ziff. 5 für die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln).
20 SR 142.20
21 SR 361