Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Schweiz hat sich mit dem Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)1 grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Am 20. Mai 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union zwei Verordnungen, die die Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen zum Ziel haben.

 Die Verordnung (EU) 2019/8172 betrifft den Bereich Grenzen und Visa (nach-

folgend Verordnung «IOP Grenzen»).

 Die Verordnung (EU) 2019/8183 betrifft den Bereich polizeiliche und justizielle

Zusammenarbeit, Asyl und Migration (nachfolgend Verordnung «IOP Polizei»).

Schon heute können die Grenzkontroll-, Migrations- und Strafverfolgungsbehörden auf verschiedene Informationssysteme der Europäischen Union zugreifen. Jedoch sind diese Systeme untereinander technisch nicht verbunden. Die Daten sind separat in den einzelnen Informationssystemen gespeichert. Allfällige Synergien können nicht genutzt werden und wichtige Informationen und Zusammenhänge können unentdeckt bleiben, wenn das Informationssystem, in dem sie erfasst sind, nicht abgefragt wird. Das Risiko besteht, dass die Behörden relevante Informationen verpassen. Folgendes Beispiel zeigt eine heute bestehende Sicherheitslücke und wie diese mit der Interoperabilität künftig geschlossen werden kann:

Eine kriminelle Person ist in der Schweiz im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Einreiseverbot ausgeschrieben und wurde in ihr Herkunftsland zurückgeschickt. Dieselbe Person beantragt bei einer Botschaft eines anderen Schengen-Staates ein Visum. Sie verwendet dazu eine falsche Identität. Ihre Fingerabdrücke werden

1 SR 0.362.31

2 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L

135 vom 22.5.2019, S. 27.

3 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.