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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 12 Seiten

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16.438 Pa. Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen

Unternehmen

festzuhalten. In der Herbstsession 2017 folgte der Nationalrat dem Antrag seiner SPK. Die SPK-S stimmte der Initiative am 18. Januar 2018 mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung ebenfalls zu. Die Kommissionsmitglieder stellten in ihren Voten aber klar, dass sie von der SPK-N zum einen eine Mitberücksichtigung der Formulierung gemäss ihrer

Kommissionsinitiative erwarten und zum anderen, dass als Referenzgrösse für die

Obergrenze der Löhne das Bruttogehalt eines Mitgliedes des Bundesrates, inklusive

Ruhegehalt, gewählt werden soll (entspricht in etwa einer Million Franken).

Am 31. Januar 2019 hat die SPK-N der parlamentarischen Initiative von Ständerat Thomas Minder (V, SH) «18.428 s Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigung ans Topkader» mit 18 zu 5 Stimmen Folge gegeben. Die SPK-S hatte dieser Initiative mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die SPK-N kam an besagter Sitzung zur Auffassung, dass diese parlamentarische Initiative sinnvollerweise zusammen mit der Vorlage für eine Obergrenze der Kaderlöhne umgesetzt werden sollte. Gestützt auf diese Entscheide hat das Sekretariat zusammen mit der Verwaltung die Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Dem Vorentwurf und dem dazugehörigen Bericht stimmte die Kommission am 8. November 2019 mit 14 zu 5 Stimmen zu.

Die Vorlage wurde anschliessend vom 14. November 2019 bis zum 28. Februar 2020 in die Vernehmlassung geschickt.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Die parlamentarische Initiative 16.438 «Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen» fordert, für angemessene Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Bundes- und

bundesnahen Betrieben zu sorgen. In Umsetzung dieser Initative soll in den

Organisationserlassen bzw. gesetzlichen Grundlagen von sieben grossen Unternehmen des Bundes eine Obergrenze für das höchste jährlich zulässige Entgelt, das in diesen

Unternehmen an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet werden darf, festgelegt werden. Konkret betrifft dies die Kader von SBB AG, RUAG Holding AG, Skyguide AG, SUVA, SRG SSR, Swisscom AG und Post AG. Das höchste jährlich individuell zulässige Entgelt darf bei den sieben erwähnten Unternehmen des Bundes maximal eine Million Franken betragen.

Was die übrigen Unternehmen und Anstalten des Bundes betrifft, so soll die Kompetenz zur Festlegung der Maximalentgelte gemäss Vorlage beim Bundesrat liegen. Dies wird neu im Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) durch Anpassung von Artikel 6a festgehalten. Dort werden neu auch die Bestandteile des Entgeltes sowie die Kriterien zur Festlegung des individuellen Entgeltes definiert. Zudem erhält der Bundesrat die Kompetenz, aber auch den Auftrag, zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Schliesslich wird in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 18.428 «Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigung ans Topkader» im BPG neu ein Verbot für die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen für das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates

aufgenommen. Ein solches Verbot für oberste Kader sieht derzeit bereits die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR 221.331) vor, die im Rahmen einer laufenden Aktienrechtsrevision ins Aktienrecht überführt wird.