Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 12 Seiten
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16.438 Pa. Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen
Unternehmen
Der SAV sieht zudem keinen Anlass für eine Plafonierung der Kaderlöhne, da sie weder exorbitant hoch seien, noch in einem schlechten Verhältnis zu den tiefsten Löhnen innerhalb des Unternehmens stünden (Lohnschere).
Die Kantone ZG und ZH sowie die glp sprechen sich explizit dafür aus, Grundsätze und Kriterien für die Festlegung der Entlöhnung festzulegen.
Der Kanton TI erachtet die 2016 vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen1, wonach die Generalversammlung die Obergrenze für das Entgelt festlegt und der variable Anteil sowie die Nebenleistungen beschränkt wurden, als ausreichend. Diese Massnahmen würden das nötige Gleichgewicht schaffen zwischen der Autonomie der Unternehmen und der
Verhinderung von möglichen Lohnexzessen.
Der Kanton NW sowie der sgv befürchten, dass mit der Umsetzung dieser lnitiative ein Mehraufwand bei der Bundesverwaltung sowie den Bundes- und bundesnahen
Unternehmen entstehe.
Die FDP, die CCIF und ICTswitzerland begrüssen, trotz grundsätzlicher Ablehnung der Vorlage, dass der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Maximalentgelte für gewisse Unternehmen und Anstalten erhalten soll. Damit sei zumindest teilweise eine differenzierte Ausgestaltung der Löhne möglich.
Der SAV befürchtet, dass die geplanten regulatorischen Eingriffe präjudizielle Wirkung für die Privatwirtschaft haben könnten. Sollten seitens der Politik auch dort Lohnobergrenzen eingeführt werden, wäre dies sehr nachteilig für die Wettbewerbsfähigkeit dieser
Unternehmen, aber auch für die Standortattraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz.
Der sgv fordert einen anderen Ansatz, indem der Bundesrat für die Bundes- und
bundesnahe Unternehmen eine Eigentümerstrategie entwickelt und diese danach führe. Eine solche Eigentümerstrategie gehe weiter als strategeische Ziele und sei eine umfassende Erklärung dessen, was ein Unternehmen tun solle und dürfe bzw. was ihm untersagt sei. In dieser Eigentümerstrategie müsse sich der Bundesrat auch zur Entlohnungspolitik äussern.
Swico lehnt jegliche staatliche Lohndeckelung grundsätzlich ab, da dies einen schädlichen Eingriff in den Wettbewerb darstelle.
Die folgenden 10 Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich expilzit dafür ausgesprochen, dass die Swisscom AG (bzw. börsenkotierte Unternehmen generell) von den
vorgeschlagenen Regelungen auszunehmen sei2: SO, ZG, glp, SAV, asut, CCIF,
ICTswitzerland, Markus Saurer Industrieökonomie, Swisscom, SwissHoldings. Als
börsenkotiertes Unternehmen unterstehe die Swisscom AG bereits heute restriktiven
Regelungen betr. Vergütung (Aktienrecht bzw. VegüV). Diese seine ausreichend.
Entgeltobergrenzen stellten einen zu strarken Eingriff in den Wettbewerb dar. Daher werden Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeit, der Attraktivität für Investoren und Nachteile im Bereich der Rekurtierung für die Swisscom AG befürchtet. Swisscom AG und
SwissHoldings fügen an, dass sich mit der Einführung einer gesetzlichen
Entgeltobergrenze eine schädlich Überregulierung sowie auch Widersprüche der
verschiedenen Regulierungsansätze ergeben würden. Die glp fordert, der Bundesrat solle im Rahmen seiner strategischen Ziele der Swisscom AG Vorgaben zur Vergütung der obersten Leitungsorgane machen, die sich an den Kriterien der anderen bundesnahen Unternehmen orientieren.
1 Bundesratsbeschluss vom 23. November 2016 «Honorare und Löhne des obersten Kaders in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten; Steuerungsmöglichkeiten»
2 Für weitre Begründungen betr. Swisscom vgl. auch Kapitel 3.1.1