Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 12 Seiten
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16.438 Pa. Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen
Unternehmen
3 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Der Ergebnisbericht weist aus, ob der Vorentwurf positiv, negativ oder skeptisch aufgenommen worden ist und ob Änderungsvorschläge bestehen.
Beim vorliegenden Kapitel handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Rückmeldungen zu den Themenbereichen «Obergrenze für das Entgelt» und «Verbot von Abgangsentschädigungen» werden separat dargestellt (Ziffer 3.1 bzw. 3.2). Eine Liste der Teilnehmenden, die eine Stellungnahme eingereicht haben, findet sich in Ziffer 4. Für die detaillierten Begründungen wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen
3.1 Stellungnahmen zur Festlegung einer Obergrenze für das Entgelt
3.1.1 Zustimmende Stellungnahmen
Betreffend die Festlegung von Entgeltorbergrenzen sind insgesamt 21 ganz oder zumindest teilweise zustimmende Stellungnahmen eingegangen.
Neun Kantone (AG, BS, GE, GR, LU, NE, SG, SH und VD), die SP, die SVP und skyguide
AG stimmen der Vorlage zu. Eine Deckelung der Entlöhnung bei den sieben genannten Unternehmen sowie die Festlegung bei maximal einer Million Franken erscheinen
angemessen. Auch die Kriterien zur Festlegung des Entgelts werden begrüsst.
Fünf Kantone (AI, JU, OW, SZ und TG), die GPS, economiesuisse, Travail.Suisse sowie
der SGB stimmen der Vorlage betreffend die Festlegung einer Entgeltobergrenze mit
Einschränkungen zu:
Die Kantone AI, SZ sowie economiesuisse sind der Ansicht, dass die Swisscom AG von der vorgeschlagenen Regelung auszunehmen ist. Die Swisscom AG unterliege als
börsenkotiertes Unternehmen dem Aktienrecht bzw. der VegüV. Es gelten damit schon weitgehende Regelungen zur Entschädigung des Managements. Eine gesetzlich festgelegte Lohnobergrenze sei daher unnötig. Zudem gehöre die Swisscom AG zu 49 Prozent privaten Aktionären. Spezialgesetzliche Vorgaben des Bundes bedeuteten eine Beschneidung der Aktionärsrechte dieser privaten Aktionäre – welche ja gerade durch die VegüV gestärkt werden sollen. Zudem würden massgebliche aktienrechliche Kontrollmechanismen in Frage gestellt (Gleichbehandlungsgrundsatz, Minderheitenschutz). Die Festlegung der Entlöhnung für das oberste Kader solle weiterhin dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung obliegen. Der Bund könne seine Anliegen als Mehrheitsaktionär gesellschaftsrechtlich
durchsetzen.
Der Kanton SZ schlägt anstelle einer starren Obergrenze die prozentuale Anbindung des Maximalbetrags an die im jeweiligen Unternehmen verwendete Lohnstruktur vor. Diese Variante sei flexibler und beachte die spezifischen Charakteristiken der Betriebe. Dasselbe schlägt auch der Kanton BL, grundsätzlich Gegner einer Entgeltobergrenze, vor, sofern denn an einer Obergrenze festgehalten werde.
Die GPS und der SGB fordern, dass das Maximalentgelt deutlich unter einer Million Franken liegen solle. Der Kanton JU sieht im vorgeschlagenen Betrag ein Dilemma: einerseits
erscheine der Betrag v.a. im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung als zu hoch;
andererseits bestehe aber die Gefahr, dass er allenfalls gegenüber der Privatwirtschaft nicht konkurrenzfähig sei.