Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 12 Seiten
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16.438 Pa. Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen
Unternehmen
3.1.3 Weitere wesentliche Bemerkungen
Gemäss den Kantonen BL und SZ sei in der Vorlage zu präzisieren, welche
(Funktions)Gruppen zu «in vergleichbarer Höhe entlöhntes Personal» gehören. Für BL fehlt zudem eine fachliche Begründung, warum Abgangsentschädigungen bei diesen
Funktionsgruppen zu verbieten seien.
Der Kanton BS, die glp, die GPS, die SP sowie der SGB unterstützen betreffend die
angemessene Vertretung der Geschlechter in den Bundes- und bundesnahen Unternehmen den Minderheitsantrag (Piller Carrard, Barrile, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Wermuth). Die glp fordert, dass mittelfristig ein höherer Wert als 30 Prozent anzustreben sei. Die SVP lehnt diesen Minderheitsantrag ab.
Der Kanton OW kritisiert die fehlende Bezifferung der durch die Vorlage entstehenden finanziellen Auswirkungen in den Unternehmen bzw. des Mehraufwandes bei der
Bundesverwaltung; er erwartet Einsparungen im sechsstelligen Bereich.
Die glp begrüsst die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bestimmungen über das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders (Art. 6a BPG) auf die drei bundesnahe Unternehmen Schweiz Tourismus, Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit sowie Identitas AG.
Travail.Suisse fordert zusätzlich folgende Massnahmen: 1. Es solle ein Frauenanteil in den Geschäftsleitungen, Verwaltungsräten und analogen Gremien der bundesnahen
Unternehmen und Anstalten von mindestens 30 Prozent gesetzlich verankert werden. 2. Die Vorgaben der Sprachenverordnung für die Vertretung der Sprachgemeinschaften sollen auch in den Geschäftsleitungen, Verwaltungsräten und analogen Gremien gelten. 3. Der variable Anteil der Entlöhnung dürfe höchstens 50 Prozent betragen. 4.
Eintrittsentschädigungen seien zu verbieten. 5. Die Transparenz solle erhöht werden, indem die Entschädigungen für die Mitglieder der Gremien einzeln ausgewiesen werden.
Die SRG SSR lehnt die Einstufung der SRG SSR als bundesnaher Betrieb ab, da sie ein privatrechtlich organisierter Verein sei und weder kapital- noch stimmenmässig vom Bund beherrscht werde. Angesichts ihrer massvollen Lohnpolitik bestehe aus Sicht der SRG zudem kein Bedarf für eine Regulierung: das höchste ausbezahlte Entgelt liege weit unter einer Million Franken und sei über die letzten Jahre gesehen rückläufig. Zudem habe die Delegiertenversammlung SRG seit 2018 die Kompetenz, jährlich die maximale Vergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung festzulegen. Deshalb lehne die SRG die im
Vorentwurf vorgeschlagene Anpassung des Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ab.
3.2 Stellungnahmen Verbot von Abgangsentschädigungen
Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben sich explizit zum vorgeschlagenen Verbot von Abgangsentschädigungen geäussert.
3.2.1 Zustimmende Stellungnahmen
Zehn Kantone (AG, AI, AR, GE, GR, LU, NE, SG, SH und ZG), die CVP, die SP, die SVP, der SGB und Travail.Suisse stimmen dem Verbot von Abgangsentschädigungen explizit zu bzw. haben der gesamten Vorlage inkl. der Abgangsentschädigungsfrage zugestimmt.
Skyguide AG weist darauf hin, dass die Umschreibung «in vergleichbarer Höhe entlöhntes Personal» zu Unsicherheiten in der Anwendung führen könne und daher zu präzisieren sei (z.B. Personen mit gleichem Lohn / bis 10% tieferem Lohn als das oberste Kader).